Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                  —  389 — 
                                       §. 30. 
     Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welche die 
Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten 
keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). 
                        IV. Allgemeine Bestimmungen. 
                                        §. 31. 
     Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des 
Vertriebes der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken 
und gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Form der Schluß- 
noten und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen 
fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare, sowie für Stempel 
auf verdorbenen Werthpapieren Erstattung zulässig ist. 
                                       §. 32. 
     Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet 
worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
                                       §. 33. 
     In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze 
festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des 
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt 
geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Be- 
stimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht 
auf den Werth des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben 
Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die 
Revision, sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht 
an das Reichsgericht. 
                                         §. 34. 
      Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die 
zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner besonderen 
Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark 
nach sich. 
        Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§. 3, 19 und 26 aus 
den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden 
können oder nicht beabsichtigt worden ist. 
                                           §. 35. 
     Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen- 
schaften und Aktiengelellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit-
	        
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