Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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(Nr. 2168.) Bekanntmachung, betreffend Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Vom 30. April 1894. 
D. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr 
zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Niederlande, Oesterreichs und Ungarns 
sowie der Schweiz, rücksichtlich der nach dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 von der Beförderung 
ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände (Reichs-Gesetzbl. 
von 1894 S. 113) ist Luxemburg mit Wirkung vom 1. Mai d. J. und. Belgien 
mit Wirkung vom 1. Juni d. J. beigetreten. 
Für den Wechselverkehr zwischen Deutschland und Luxemburg bleibt die 
am 29. Mai 1893 veröffentlichte Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) 
maßgebend. 
Berlin, den 30. April 1894. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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