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(Nr. 2168.) Bekanntmachung, betreffend Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Vom 30. April 1894.
D. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr
zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Niederlande, Oesterreichs und Ungarns
sowie der Schweiz, rücksichtlich der nach dem internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 von der Beförderung
ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände (Reichs-Gesetzbl.
von 1894 S. 113) ist Luxemburg mit Wirkung vom 1. Mai d. J. und. Belgien
mit Wirkung vom 1. Juni d. J. beigetreten.
Für den Wechselverkehr zwischen Deutschland und Luxemburg bleibt die
am 29. Mai 1893 veröffentlichte Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189)
maßgebend.
Berlin, den 30. April 1894.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.