Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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thunlichst eng zu bemessenden Gebietes gegen den Verkehr mit Thieren 
und mit solchen Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes 
sein können. 
Die Sperre des Gehöftes, des Ortes, der Weide, der Feldmark, 
oder des sonstigen Sperrgebietes (Absatz 1) darf erst dann verfügt 
werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des be- 
amteten Thierarztes festgestellt ist. 
Die Sperre eines Ortes, einer Feldmark oder eines sonstigen 
Sperrgebietes (Absatz 1) ist nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer 
Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt. 
Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Theile des Ortes oder 
der Feldmark beschränkt werden. 
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen 
Standortes, eines Gehöftes oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, 
diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung 
der Sperre vorgeschrieben werden. 
                                          §. 27. 
8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken 
oder verdächtigen Thieren benutzten Ställe, Standorte und Eisenbahn— 
Rampen, sowie des von ihnen herrührenden Düngers und die Un— 
schädlichmachung oder unschädliche Beseitigung der mit denselben in 
Berührung gekommenen Geräthschaften und sonstigen Gegenstände, 
insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen, welche mit den 
kranken Thieren in Berührung gekommen sind. 
Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizirung der Personen, 
welche mit seuchenkranken oder verdächtigen Thieren in Berührung ge— 
kommen sind, angeordnet werden. 
In Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben kann 
die Reinigung der von zusammengebrachten, der Seuchengefahr aus— 
gesetzten Thieren benutzten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, 
Gastställe, Marktplätze u. s. w.) polizeilich angeordnet werden. 
Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anordnung des 
beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
                                           Artikel 4. 
Im §. 28 desselben Gesetzes sind die Worte „innerhalb des Seuchenortes 
oder dessen Umgegend“ zu streichen. 
                                           Artikel 5. 
Nach §. 29 desselben Gesetzes wird folgender §. 29a eingeschaltet: 
                                            §. 29 a. 
11. Die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des 
Erlöschens der Seuche. 
                                                                                      63*
	        
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