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c. Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel.
§. 40.
Sobald der Rotz (Wurm) bei Thieren festgestellt ist, muß die unverzügliche
Tödtung derselben polizeilich angeordnet werden.
§. 41.
Verdächtige Thiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen Be—
obachtung mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs- und Nutzungs—
beschränkungen, oder der Sperre (§§. 19 bis 22).
§. 42.
Die Tädtung verdächtiger Thiere muß von der Polizeibehörde angeordnet
werden,
wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit
auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt
wird, oder
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche
nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann, oder
wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unter-
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
§. 43.
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere müssen sofort
unschädlich beseitigt werden.
Das Abhäuten derselben ist verboten.
§. 44.
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem
ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von
dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in
dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen.
Befindet sich an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem
Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten zu machen.
cc. Maul= und Klauenseuche.
§. 44a.
Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche festgestellt, so kann das
Weggeben von Milch aus einem Seuchengehöft, einer der Sperre unterworfenen
Ortschaft, Feldmark oder einem sonstigen Sperrgebiete (S. 22 Absatz 1) verboten
oder an die Bedingung geknüpft werden, daß die Milch vorher abgekocht wird.