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Ausführung einer gemäß §. 45 polizeilich angeordneten Impfung eingegangenen
Thieren vier Fünftel des so berechneten Werthes zu betragen.
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei
Rotz zu drei Viertel, bei Lungenseuche zu vier Fünftel, in allen
anderen Fällen zum vollen Betrage;
2. der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem
Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung
bleiben.
§. 60.
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht
bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier
zur Zeit der Tödtung befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
§. 61.
Kein Entschädigung wird gewährt:
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes-
herrlichen Gestüten gehören;
2. für Thiere, welche, der Vorschrift des §. 6 zuwider, mit der Krankheit
behaftet in das Reichsgebiet eingeführt sind;
3. für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet
innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die
Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird,
daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in das
Reichsgebiet stattgefunden hat.
§. 62.
Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden:
1. für Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren
und unbedingt tödtlichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des Rotzes
und der Lungenseuche, behaftet waren;
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete
Schlachtvieh;
3. für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind
(§§. 34, 37 Absatz 1, 38).
§. 63.
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
1. wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher
die Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der
auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem
Gewahrsam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöftes, der Stallung,