Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                             — 491 — 
                                   Reichs-Gesetzblatt. 
                                                 Nr. 29. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder und 
Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post-- und Telegraphenverwaltung. S. 491. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2185.) Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung                       der Bestimmungen 
                    über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der                     Reichs-Post- und 
                   Telegraphenverwaltung. Vom 27. Juni 1894. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Reichsbeamtengesetzes 
vom 31. März 1873, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
                                               Artikel 1. 
      An die Stelle der §§. 2 und 3 der Verordnung, betreffend die Tage- 
gelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, 
vom 29. Juni 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 545) treten die nachfolgenden Vorschriften: 
                                                 §. 2. 
      Die im §. 1 für Postinspektoren und Telegrapheninspektoren 
bestimmten Vergütungen erhalten auch Vorsteher von Bahnpostämtern 
und von Postämtern I und II bei Reisen zur Beaufsichtigung des 
Postdienstes auf denjenigen Eisenbahnstrecken, auf welchen der Post- 
betrieb ihrer Leitung unterstellt ist. Dasselbe gilt — ausgenommen 
den Tagegeldsatz — für die gleichartigen Reisen der Vorsteher von 
Postämtern III.                                                                                                                                                            § 3. 
     Die §§. 1 und 2 finden auf Beamte, welche einen der dort be- 
zeichneten Beamten vertreten, falls die Vertretung länger als einen 
Monat dauert, vom zweiten Monat ab ebenfalls Anwendung, sofern 
der Vertreter für seine Person nach §. 1 der Verordnung vom 
21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) auf einen Tagegeldsatz von 
mehr als 6 Mark Anspruch hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1894.                                   79 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1894
	        
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