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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 29.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder und
Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post-- und Telegraphenverwaltung. S. 491.
(Nr. 2185.) Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen
über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und
Telegraphenverwaltung. Vom 27. Juni 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Reichsbeamtengesetzes
vom 31. März 1873, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle der §§. 2 und 3 der Verordnung, betreffend die Tage-
gelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung,
vom 29. Juni 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 545) treten die nachfolgenden Vorschriften:
§. 2.
Die im §. 1 für Postinspektoren und Telegrapheninspektoren
bestimmten Vergütungen erhalten auch Vorsteher von Bahnpostämtern
und von Postämtern I und II bei Reisen zur Beaufsichtigung des
Postdienstes auf denjenigen Eisenbahnstrecken, auf welchen der Post-
betrieb ihrer Leitung unterstellt ist. Dasselbe gilt — ausgenommen
den Tagegeldsatz — für die gleichartigen Reisen der Vorsteher von
Postämtern III. § 3.
Die §§. 1 und 2 finden auf Beamte, welche einen der dort be-
zeichneten Beamten vertreten, falls die Vertretung länger als einen
Monat dauert, vom zweiten Monat ab ebenfalls Anwendung, sofern
der Vertreter für seine Person nach §. 1 der Verordnung vom
21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) auf einen Tagegeldsatz von
mehr als 6 Mark Anspruch hat.
Reichs-Gesetzbl. 1894. 79
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1894