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Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch- und
Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Pntzwolle vergleiche Absatz 3)
werden, wenn sie gelettet oder gefirnisst sind, nur in bedeckt gebauten
oder in offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert. Diese Gegenstände
dürfen nur in trockenem Zustande ausgeliefert werden, auch dürfen die Abfälle vom Verspinnen
und Verweben nicht in Ballen gepreßt sein.
(2) Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder ge-
firnisst behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe
hervorgeht.
(3)Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlos-
senen Fässern, Kisten oder sonstigen Gefässen zum Transporte Zugelassen.
XXXII.
Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische
Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht ge-
kalktes frisches Leimleder, sowie andere in besonderem Grade
übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Aus-
schluss der unter Nr. LII und LIII aufgeführten. werden nur unter
nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert:
1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepresstes
Talg, Hörner ohne Schlauch, das heisst ohne den Horn-
fortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zustande, Klauen,
das heisst die Hornschuhe der Wiederkäuer und Schweine
ohne Knochen und Weichtheile, werden in Einzel-
sendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen.
2. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht ge-
nannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht
verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen.
Die Frachtbriefe müssen die genaue Bezeichnung der in den
Fässern, Kübeln oder Kisten verpackten Gegenstände enthalten.
Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zu erfolgen.
3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder,
sowie die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene
frische Häute, sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleisch-
fasern behaftete Knochen unterliegen bei der Aufgabe in
Wagenladungen folgenden Bestimmun
a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen
diese Gegenstünde in starke, nicht schadhafte Sücke verpackt
sein, die derart mit verdünnter Karbolsäure angefeuchtet
sind, dass der faulige Geruch des Inhalts nicht wahr-
nehmbar ist. Jede Sendung muss mit einer Decke aus
starkem Gewebe (sogenanntem Hopfentuche), die mit ver-