Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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enthalten  darf,  dergestalt  zu  verpacken,  daß  eine  Bewegung  oder  Verschiebung
der  einzelnen  Kapseln  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

(2)  Der  leere  Raum  in  den  einzelnen  Kapseln  und  zwischen  ihnen  ist  mit
trockenem  Sägemehl  oder  einem  ähnlichen  sandfreien  Stoffe  vollständig  auszufüllen.
Diese  Ausfüllung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Einrichtung  der  Kapseln,  z.  B.  durch
eine  den  Sprengsatz  sicher  abschließende  innere  Schutzkapsel,  Gewähr  dafür  bietet,
daß  der  Sprengsatz  bei  der  Beförderung  nicht  gelockert  wird.

(3)  Der  Boden  und  die  innere  Seite  des  Deckels  der  Blechbehälter  sind  mit
einer  Filz-  oder  Tuchplatte,  die  inneren  Seitenwände  der  Behälter  mit  Karton—
papier  dergestalt  zu  bedecken,  daß  eine  unmittelbare  Berührung  der  Sprengkapseln
mit  dem  Bleche  ausgeschlossen  ist.

 2. (1)  Die  so  gefüllten  Blechbehälter  sind  Stück  für  Stück  mit  einem  haltbaren
Papierstreifen  derart  zu  umkleben,  daß  dadurch  der  Deckel  so  fest  auf  den  Inhalt
gepreßt  wird,  daß  sich  beim  Schütteln  kein  Geräusch  von  locker  gelagerten  Sprengkapseln
  wahrnehmen  läßt.  Je  5  solcher  Blechbehälter  sind  in  einem  Unschlage
aus  starkem  Packpapier  oder  in  einem  Karton  zu  einem  Packete  zu  vereinigen.

(2)  Die  Packete  sind  sodann  in  eine  fest  gearbeitete  Holzkiste  von  wenigstens
22  Millimeter  Wandstärke  oder  in  eine  starke  Blechkiste  derart  einzuschließen,  daß
Hohlräume  zwischen  den  Schachteln  sowie  zwischen  diesen  und  den  Kistenwänden
möglichst  vermieden  werden.  Um  das  Entleeren  der  Kiste  zu  erleichtern,  ist  in  jeder
Schicht  mindestens  ein  Packet  mit  einem  festen  Bande  derart  zu  umwinden,  daß
das  betreffende  Packet  mittelst  dieses  Bandes  bequem  herausgezogen  werden  kann.

(3)  Hohlräume  in  der  Kiste,  die  ein  Schlottern  der  Packete  zulassen  könnten,
sind  mit  Papierstückchen,  Stroh,  Heu,  Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspähnen  —
alles  völlig  trocken  —  auszustopfen,  worauf  der  Deckel  der  Kiste,  sofern  diese  aus
Blech  besteht,  aufgelbthet,  sofern  sie  von  Holz  ist,  mittelst  Messingschrauben  oder
verzinnter  Holzschrauben  befestigt  wird,  für  die  die  Führungen  im  Deckel  und  in
den  Kistenwänden  schon  vor  dem  Füllen  der  Kiste  vorgebohrt  werden  müssen.

4(1)  Diese  Kiste,  deren  Deckel  den  Inhalt  so  niederzuhalten  hat,  daß  ein  Schlottern
des  letzteren  nicht  eintreten  kann,  ist  in  eine  solid  gearbeitete  und  mittelst  Messingschrauben
  oder  verzinnter  Holzschrauben  zu  verschließende  hölzerne  Ueberkiste  von
wenigstens  25  Millimeter  Wandstärke  mit  dem  Deckel  nach  aufwärts  einzulegen.

(2)  Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Ueberkiste  muß  mindestens  30  Millimeter
betragen  und  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspähnen
ausgefüllt  sein.

4.  Nach  Befestigung  des  zweiten  Deckels,  der  die  innere  Kiste  unverrückbar  niederzuhalten
  hat,  wird  der  äußere  Deckel  mit  einem  Zettel  beklebt,  der  die  Worte:
„Sprengkapseln  —  nicht  stürzen“  auffällig  zu  tragen  hat.

Die  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengsatz  nicht  mehr  als  20  Kilogramm  enthalten.
Kisten,  deren  Gewicht  10  Kilogramm  übersteigt,  müssen  mit  Handhaben  oder
Leisten  zur  leichteren  Handhabung  versehen  sein.

6.  Der  Frachtbrief  jeder  Sendung  muß  eine  vom  Absender  und  von  einem  vereideten
Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehenden  unter
Siffer  1  bis  56  getroffenen  Vorschriften  enthalten.

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b.  Elektrische  Minenzündungen.

1.  (1)  Die  elektrischen  Zündungen  mit  kurzen  Drähten  oder  festem  Kopf
sind  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder  nicht  mehr  als  100  Stück  enthalten
darf,  aufrecht  gestellt  zu  verpacken.  Die  Behälter  sind  mit  Sägemehl  oder
ähnlichem  Material  vollständig  auszufüllen.

Reichs  Gesetzbl.  1895.  20