Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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und  Chlordinitronaphtalin),  aus  Ruborit  (einem  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  unb
Dinitrobenzol),  aus  Wachspulver  (einem  Gemenge  von  chlorsaurem  Kali,  Carnaubawachs
und  Hexenmehl  [Lykopodium]),  aus  Voswinckel'schem  Sicherheitssprengstoffe  (einem
Gemenge  aus  Ammonsalpeter,  Dinitrobenzol,  Harzen,  Paraffin,  Fetten  und  Lacken),  aus
sogenanntem  Favier'schem  Sprengstoff  (einem  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und
Mono-  oder  Dinitronaphtalin),  aus  Dahmenit  (einem  Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,
salpetersaurem  Kali  und  Naphtalin)  oder  aus  Westfalit  (einem  Gemenge  von  Salpeter  mit
Harz,  Naphtalin  und  rohen  Theerölen,  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Lacken  und  Firnissen)
und  aus  Progressit  (einem  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  salzsaurem  Anilin  mit
oder  ohne  Zusatz  von  schwefelsaurem  Ammoniak)  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  (1)  Die  Patronen  sind  in  luftdicht  verschlossene  Blechbüchsen  und  letztere  in
starke  Holzkisten  zu  verpacken.

(2)  Mit  Paraffin  oder  Ceresin  getränkte  Patronen  können  auch  durch  eine
feste  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  vereinigt  werden;  die  Packete  sind  in
haltbare  hölzerne  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein
Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  fest  zu  verpacken.

(3)  Jede  Kiste  oder  Tonne  darf  höchstens  50  Kilogramm  Patronen  enthalten.

2.  Die  Kisten  und  Tonnen  müssen  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden
Aufschrift  versehen  sein.

3.  (1)  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten  Chemiker
ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Art  des  Sprengstoffes  und  über  die  Beachtung
der  unter  Ziffer  1  und  2  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

(2)  Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Absender  auf  dem  Frachtbriefe
unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift  auszustellen.

XXXVI.

Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  und  zwar:

1.  Metallpatronen  mit  ausschliesslich  aus  Metall  bestehenden
  Hülsen,

2.  Patronen,  deren  Hülsen  nur  zum  Theil  aus  Metall  bestehen
  und

3.  Patronen  mit  Papierhülsen,  die  einzeln  in  gut  verschlossene  Blechhülsen
  eingelegt  sind,

(wegen  anderer  Patronen  vergleiche  Nr.  XXXVa Ziffer  1)
werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

a)  Bei  den  Metallpatronen  müssen  die  Geschosse  mit  den  Metallhülsen
  so  fest  verbunden  sein,  dass  ein  Ablösen  der  Geschosse
und  ein  Ausstreuen  von  Pulver  nicht  stattfinden  kann.  Patronen,
deren  Hülsen  aus  Pappe  und  einem  metallenen  äusseren  oder
inneren  Mantel  hergestellt  sind,  müssen  derart  beschaflen  sein,
dass  die  ganze  Menge  bes  Pulvers  sich  in  dem  metallenen  Patronenuntertheil
  belindet  und  durch  einen  Pfropfen  oder  Spiegel  abgeschlossen
  ist.  Die  Pappe  der  Patrone  muss  von  solcher
Beschaffenheit  sein,  dass  ein  Brechen  beim  Transporte  ausgeschlossen

  ist
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