Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 131 — 
zur Ausladung kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen 
Bändern versehen sind. 
6. Zur Beförderung von Schiessbaumwolle verwendete offene Wagen 
sind mit Decken zu versehen. 
XL. 
(1) Schiessbaumwolle in Flockenform und Collodiumwolle 
werden, sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, 
in luftdichten Gefässen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, 
zur Beförderung angenommen. 
(2) Auf dem Frachtbriefe muss vom Absender und von einem vereideten 
Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt 
sein, dass die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen 
Vorschriften entspricht.  
(3) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die 
bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVa Ziffer 4 Anwendung. 
XLI. 
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben 
zu 6 bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammen- 
gepackt sind. 
XLII. 
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammen- 
bücher, Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leucht- 
stangen, bengalische Streichhölzer und dergleichen) müssen in 
Behälter aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht 
über 1.2 Kubikmeter Grösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, 
dass der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. Die Behälter sind 
äusserlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
XLIIa. 
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Bestim- 
mungen:   
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr als 
0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln zu verpacken. 
Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 
12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden. 
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne 
Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer 
Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters 
und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen 
Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Ver- 
schiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.