Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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giessen; auch ist zum Schutze dieser Verkittung ein Hut von 
Pergamentpapier über den Flaschenhals zu binden. 
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm 
Inhalt haben, in metallene, mit Handhaben verschene 
Behälter zu verpacken und darin so einzusetzen, dass sie 
30 Millimeter von den Wänden abstehen; die Zwischen- 
räume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt voll- 
ständig auszustopfen, dass jede Bewegung der Flaschen 
ausgeschlossen ist. 
c) Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch 
in starken, mit Handhaben versehenen Holzkisten zur 
Beförderung zugelassen, welche durch Zwischenwände in 
so viele Abtheilungen getheilt sind, als Flaschen versandt 
werden. Nicht mehr als vier Flaschen dürfen in eine 
Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so einzusetzen, 
dass Sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen; die 
Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde der- 
gestalt vollständig auszustopfen, dass jede Bewegung der 
Flaschen ausgeschlossen ist. 
d) Auf den Deckel der unter b und c erwähnten Behälter ist 
neben der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen. 
XLVIII. 
Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) unterliegt 
den vorstehend unter Nr. XLVII gegebenen Vorschriften mit der Mass- 
gabe, dass die unter 2b angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen 
von mehr als 5 Kilogramm Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis 
zu 5 Kilogramm Inhalt genügt die Verpackung nach 2c. 
XLIX. 
(1) Wasserstoffsuperorxyd ist in Gefässen, welche nicht luftdicht 
verschlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in 
offenen Wagen mit Deckenverschluss befördert. 
(2) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt 
wird, so müssen die Behälter wohl verpackt und in besondere, mit Hand- 
haben versehene starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein. 
XLIXa. 
Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem Deckel, die in eine 
mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete, starke Holzkiste verpackt sind, aufzugeben. 
L. 
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus oder anderen 
leicht entzündlichen Flüssigkeiten, wie Petroleumnaphta, einerseits und Harz
	        
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