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andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unterliegen
den nachstehenden Vorschriften:
1. (1) Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken
verschickt werden, So müssen die Behälter dicht verschlossen,
wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen
zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene
Körbe eingeschlossen sein.
(2) Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummibehältern
erfolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht
und mit guten Verschlüssen versehen sein.
Die aus Terpentinöl oder Petroleumnaphta und Harz bereiteten übelriechenden
Präparate dürfen nur in offenen Wagen betfördert
werden.
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
La.
(1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und dergleichen
Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilinfabriken
werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossenen Behältern aus starkem Eisenblech
verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Deckenverschluß
befördert.
(2) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- oder Stahlspähne gefettet
sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt.
LI.
Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsen aus
solchem werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter
Deckenverschluss befördert.
LII.
Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe
werden nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen
zur Beförderung angenommen:
1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger
zu bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Ladestellen
nach Massgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung
obliegt.
2. Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen
mit Deckenverschluss befördert, welchen der Absender zu beschaffen
hat.
3. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere
Einrichtungen für deren Transport bestehen, nur in
ganz festen, dicht verschlossenen Gefässen und auf offenen Wagen,
oder in Kesselwagen befördert werden. In jedem Falle sind
Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse