Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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andererseits  bereitet  sind,  wie  Spirituslacke  und  Sikkative,    unterliegen
  den  nachstehenden  Vorschriften:

1.  (1)  Wenn  diese  Präparate  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken
verschickt  werden,  So  müssen  die  Behälter  dicht  verschlossen,
wohl  verpackt  und  in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen
zum  bequemen  Handhaben  versehene  Gefässe  oder  geflochtene
Körbe  eingeschlossen  sein.

(2)  Wenn  die  Versendung  in  Metall-,  Holz-  oder  Gummibehältern
  erfolgt,  so  müssen  die  Behälter  vollkommen  dicht
und  mit  guten  Verschlüssen  versehen  sein.

Die  aus  Terpentinöl  oder  Petroleumnaphta  und  Harz  bereiteten  übelriechenden

  Präparate  dürfen  nur  in  offenen  Wagen  betfördert

werden.  

3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

La.

(1)  Gefettete  Eisen-  und  Stahlspähne  (Dreh-,  Bohr-  und  dergleichen
Spähne)  und  Rückstände  von  der  Reduktion  des  Nitrobenzol  aus  Anilinfabriken
  werden,  sofern  sie  nicht  in  luftdicht  verschlossenen  Behältern  aus  starkem  Eisenblech
verpackt  zur  Aufgabe  gelangen,  nur  in  eisernen  Wagen  mit  Deckeln  oder  unter  Deckenverschluß
befördert.

(2)  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich  sein,  ob  die  Eisen-  oder  Stahlspähne  gefettet
sind  oder  nicht,  andernfalls  werden  sie  als  gefettet  behandelt.

LI.

Mit  Fett  oder  Oel  getränktes  Papier,  sowie  Hülsen  aus
solchem  werden  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen  unter

Deckenverschluss  befördert.
LII.

Stalldünger,  sowie  andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe
werden  nur  in  Wagenladungen  und  unter  nachstehenden  weiteren  Bedingungen
  zur  Beförderung  angenommen:

1.  Die  Beladung  und  Entladung  haben  Absender  und  Empfänger
zu  bewirken,  welchen  auch  die  jedesmalige  Reinigung  der  Ladestellen
  nach  Massgabe  der  von  der  Verwaltung  getroffenen  Anordnung
  obliegt.

2.  Trockener  Stalldünger  in  losem  Zustande  wird  in  offenen  Wagen
mit  Deckenverschluss  befördert,  welchen  der  Absender  zu  beschaffen
  hat.

3.  Andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe  dürfen,  sofern  nicht  besondere
  Einrichtungen  für  deren  Transport  bestehen,  nur  in
ganz  festen,  dicht  verschlossenen  Gefässen  und  auf  offenen  Wagen,
oder  in  Kesselwagen  befördert  werden.  In  jedem  Falle  sind
Vorkehrungen  zu  treffen,  welche  das  Herausdringen  der  Masse