138 —
und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruches
thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Be-
ladung und Entladung Bedacht zu nehmen.
4. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft.
5. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der
Aufgabe verlangen.
6. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender be-
ziehungsweise dem Empfänger zur Last.
7. Die Bestimmungen über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie
der An- und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die
Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.
LIII.
Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter ver-
packt und unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen:
1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen
Sein, dass auf jeden Magen 15 bis 20 Cramm Kochsalz ver-
wendet ist.
2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefässes sowie auf
die oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht
Salz zu streuen.
3. Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, dass
die Vorschriften unter 1 und 2 beobachtet sind.
4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der
Aufgabe verlangen.
5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender
beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
Dementsprechend sind die Verweisungen im §. 50 A4 der Verkehrs-Ordnung
wie folgt zu ändern:
in lit. a und b die Nr. XXXVI in Nr. XXXVa,
" " c Nr. XXXVIb " XXXVc,
" " d Nr. XXXVIa " XXXVb und
" " Nr. XLIV " XLIII,
" e Nr. XLIII " XIIIa.
Die Bestimmungen der neuen Anlage B unter XX Absatz 3, XXXVb
und XXXVc treten sofort, die übrigen Aenderungen am 1. April 1895 in Kraft.
Berlin, den 9. Februar 1895.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.