Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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giessen;  auch  ist  zum  Schutze  dieser  Verkittung  ein  Hut  von
Pergamentpapier  über  den  Flaschenhals  zu  binden.

b)  Die  Glasflaschen  sind,  falls  sie  mehr  als  2  Kilogramm
Inhalt  haben,  in  metallene,  mit  Handhaben  verschene
Behälter  zu  verpacken  und  darin  so  einzusetzen,  dass  sie
30  Millimeter  von  den  Wänden  abstehen;  die  Zwischenräume
  sind  mit  getrockneter  Infusorienerde  dergestalt  vollständig
  auszustopfen,  dass  jede  Bewegung  der  Flaschen
ausgeschlossen  ist.

c)  Glasflaschen  bis  zu  2  Kilogramm  Inhalt  werden  auch
in  starken,  mit  Handhaben  versehenen  Holzkisten  zur
Beförderung  zugelassen,  welche  durch  Zwischenwände  in
so  viele  Abtheilungen  getheilt  sind,  als  Flaschen  versandt
werden.  Nicht  mehr  als  vier  Flaschen  dürfen  in  eine
Kiste  verpackt  werden.  Die  Flaschen  sind  so  einzusetzen,
dass  Sie  30  Millimeter  von  den  Wänden  abstehen;  die
Zwischenräume  sind  mit  getrockneter  Infusorienerde  dergestalt
  vollständig  auszustopfen,  dass  jede  Bewegung  der
Flaschen  ausgeschlossen  ist.

d)  Auf  den  Deckel  der  unter  b  und  c  erwähnten  Behälter  ist
neben  der  Angabe  des  Inhalts  das  Glaszeichen  anzubringen.

XLVIII.

Phosphorpentachlorid  (Phosphorsuperchlorid)  unterliegt
den  vorstehend  unter  Nr.  XLVII  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Massgabe,
  dass  die  unter  2b  angeordnete  Verpackung  erst  bei  Glasflaschen
von  mehr  als  5  Kilogramm  Inhalt  erforderlich  ist.  Bei  Flaschen  bis
zu  5  Kilogramm  Inhalt  genügt  die  Verpackung  nach  2c.

XLIX.

(1) Wasserstoffsuperorxyd  ist  in  Gefässen,  welche  nicht  luftdicht
verschlossen  sind,  aufzugeben  und  wird  nur  in  gedeckt  gebauten  oder  in
offenen  Wagen  mit  Deckenverschluss  befördert.

(2)  Falls  dieser  Stoff  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt
wird,  so  müssen  die  Behälter  wohl  verpackt  und  in  besondere,  mit  Handhaben
  versehene  starke  Kisten  oder  Körbe  eingeschlossen  sein.

XLIXa.

Natriumsuperoxyd  ist  in  starken  Blechbüchsen  mit  verlöthetem  Deckel,  die  in  eine
mit  verlöthetem  Blecheinsatz  ausgestattete,  starke  Holzkiste  verpackt  sind,  aufzugeben.

L.

Präparate,  welche  aus  Terpentinöl  oder  Spiritus  oder  anderen
leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten,  wie  Petroleumnaphta,  einerseits  und  Harz