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(2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichtes be-
laden werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert
werden.
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen
Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht ent-
zündlich sind und nicht früher als die erplosiven Gegenstände zur Ausladung
kommen sollen.
(1) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer
Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich Patronen für Handfeuerwaffen,
Feuerwerkskörper, Zündschnüre oder Zündungen unterzubringen (wegen
nasser, gepreßter Schießbaumwolle vergleiche XXXIX).
E.
Sonstige Bestimmungen.
Im Uebrigen sind zu beachten:
a.
Für die Beförderung auf den österreichischen Eisenbahnen die sonstigen
Bestimmungen der Verordnung des Kaiserlich Königlichen Handelsministers vom
1. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 126), betreffend die Regelung des Transportes
erplosiver Gegenstände auf Eisenbahnen, und zwar:
rücksichtlich der Aufgabe: §. 8 Absatz 1 und 2, und §. 9 Absatz 1;
rücksichtlich der Transportmittel: §. 17 Absatz 2, und §. 18,
rücksichtlich des Verladens: die §§. 19 und 24 mit der Maßgabe, daß
bei dem Uebergange aus Deutschland die blaugedruckten Zettel,
welche in großer Schrift den Inhalt angeben, von der Grenz-
station anzukleben sind;
rücksichtlich der Zugformirung: die §§. 25 bis 28;
rücksichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und
während der Fahrt: die §§. 29 bis 32 und 34;
endlich rücksichtlich der Abgabe: die §§. 35, 36 und 37, letzterer jedoch
mit der Maßgabe, daß im Falle des Nichtbezuges auf keinen Fall
eine Rückstellung der Sendung an den im Auslande befindlichen
Absender stattfindet.
b.
Für die Beförderung auf den ungarischen Eisenbahnen die entsprechenden
Bestimmungen der Verordnung des Königlich ungarischen Handelsministers vom
1. August 1893.
c.
(1) Für die Beförderung der in der Eingangsbestimmung unter 1, 2, 3, 4
aufgeführten Artikel auf den deutschen Eisenbahnen die sonstigen in der Verkehrs-