Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln 
oder unter Deckenverschluß befördert. 
(2) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- und Stahl- 
spähne gefettet sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt. 
 
Die vorstehende Vereinbarung tritt am 1. April 1895 in Kraft. Gleich- 
zeitig tritt die Vereinbarung vom Jahre 1892 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 1015) 
nebst den beiden Nachträgen vom Jahre 1893 (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 134 
und 241) außer Wirksamkeit. 
Berlin, den 9. Februar 1895. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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