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Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln
oder unter Deckenverschluß befördert.
(2) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- und Stahl-
spähne gefettet sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt.
Die vorstehende Vereinbarung tritt am 1. April 1895 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Vereinbarung vom Jahre 1892 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 1015)
nebst den beiden Nachträgen vom Jahre 1893 (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 134
und 241) außer Wirksamkeit.
Berlin, den 9. Februar 1895.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.