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11) An die Stelle des 8. 27 der Konzessionsurkunde vom 24. Mai 1888 tritt die
Bestimmung:
Die Sportel für die Ertheilung der gegenwärtigen Konzession wird nach
Maßgabe der Nummer 21 des Sporteltarifs auf den Betrag von 500 +
festgesetzt.
12) Soweit es sich um Befristungen handelt, finden die Bestimmungen der Konzessionsurkunde
vom 24. Mai 1888 sinngemäße Anwendung.
Stuttgart, den 17. April 1896.
Mittnacht.
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus,
betreffend Abänderungen der Landwehr-HBezirke-Eintheilung für das Deutsche Reich.
Vom 15. April 1896.
Im Nachstehenden wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. April 1896,
betreffend Abänderungen der Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich
(Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1896 Nr. 15 S. 90) zur allgemeinen Kenntniß
gebracht.
Stuttgart, den 15. April 1896.
Pischek. Schott v. Schottenstein.
Die an die Stelle der Anlage 1 zu §. 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 getretene
neue Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich (Anhang zu Nr. 13 des Central=Blatts
von 1895, S. 69 ff.)“) wird für den Bereich des V. Armeekorps (17. und 18. Infanterie-Brigade)
in den Spalten: „Infanterie-Brigade“ und „Landwehr-Bezirke“ berichtigt, wie folgt:
*) Reg. Blatt 1895 S. 129 ff.