Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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b) zur Aufbewahrung der Karten, Signalvorrichtungen und 
anderer Navigationsinstrumente sowie der Bootsmanns- 
vorräthe; 
4. der von der Hülfsmaschine und dem Hülfskessel eingenommene 
Raum, sofern diese maschinellen Einrichtungen mit den Haupt- 
pumpen des Schiffes in Verbindung stehen; 
5. bei Schiffen, für welche Segel der einzige Treibapparat sind, 
jeder abgetheilte, ausschließlich zur Aufbewahrung der Segel 
verwendete Raum; jedoch darf dieser Abzug zwei und ein halb 
Prozent des Brutto-Raumgehalts nicht übersteigen. 
Jeder der oben genannten Räume muß, wenn ein Abzug gemacht 
werden soll, eine seinem Zweck angemessene Größe haben, dementsprechend 
hergestellt, eingerichtet und an gut sichtbarer Stelle mit einer Bezeichnung 
versehen sein, welche die Bestimmung des Raumes kennzeichnet. 
Für die Vermessung gelten die im §. 12 gegebenen Vorschriften. 
B. Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere 
künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, erfolgt ein fernerer Abzug vom 
Brutto-Raumgehalt für die von der Treibkraft eingenommenen Räume. 
Die Größe dieses Abzuges ist in nachstehender Weise zu ermitteln: 
a) Bei Raddampfern werden, wenn derjenige Theil des Maschinen- 
raumes, welcher ausschließlich von der Maschine und den Dampf- 
kesseln eingenommen wird oder für die wirksame Thätigkeit und 
ordnungsmäßige Bedienung derselben erforderlich ist, mehr als 
20 Prozent und weniger als 30 Prozent des Brutto-Raum- 
gehalts beträgt, 37 Prozent des letzteren in Abzug gebracht. 
Bei Schraubendampfern werden, wenn dieser Raum 
mehr als 13 Prozent und weniger als 20 Prozent des Brutto- 
Raumgehalts beträgt, 32 Prozent des letzteren in Abzug gebracht. 
b) Wenn der unter a bezeichnete Theil des Maschinenraumes eines 
Schiffes den unter a festgesetzten Größenverhältnissen nicht ent- 
spricht, kann der Abzug auch in der Weise bewirkt werden, 
daß der körperliche Inhalt dieses Raumes ermittelt und bei 
Raddampfern unter Zuschlag von 50 Prozent desselben, bei 
Schraubendampfern unter Zuschlag von 75 Prozent, von dem 
Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht wird. 
Für die Wahl des einen oder des anderen Verfahrens im Falle b 
gelten folgende Grundsätze: 
Beträgt die Größe des Maschinenraumes bei Rad- 
dampfern nicht mehr als 20 Prozent, bei Schraubendampfern 
nicht mehr als 13 Prozent des Brutto-Raumgehalts, so 
haben die Vermessungsbehörden den Abzug nach der unter b
	        
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