Full text : Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

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S.  114.
Wenn  Gesinde,  welches  eine  Zeit  lang  dienstlos  gewesen  ist,  wieder  in  Dienste  tritt,
ober  sich  von  dem  Orte  seines  dienstlosen  Äufenthaltes  anders  wohin  begiebt,  so  hat  die

Obeigkeit  in  das  ihr  vorzulegende  Dienst  jeugnisibuch  zu  bemerken,  wie  lange  dasselbe  sich
ausser  Dienste  befunden,  und  ob  wider  selbiges  waͤhrend  dieser  Zeit  etwas  Polizeiwidriges
oder  sonst  Unerlaubtes  vorgekommen  sei.

S.  115.

u  Geschäfe  der  Gesindemäkelei,  welches  darinnen  bestehee,  daß  man  für  Geld  dem
Gesi  —  und  umgekehrt  den  Herrschaften  Gesinde  zuweisec,  ist  nur  solchen  Personen
  erlaubk,  welche  dazu  landesberrliche  Konzession  erhalten  haben.  Ohne  diese  specielle
Erlaubniß  ist  auchens  Geschäfe  bel  Zehen  Thalern  Scrafe  verboten.

K  116.
Wenn  eine  solche  Konzession  auiheil  wird,  so  söll  dem  Gesindemäkler  zugleich  eine

bestimmte,  öffentlich  bekanne  zu  machende  Instruction  über  die  ihm  obliegenden  Verbindlichkeiren
  und  wegen  des  von  ihm  zu  werderngen  Mäklerlohns  ertheilet  werden.

.  117.

Jedes  Versprechen,  wodurch  einem  nicht  konzessionirten  Gesindemäbler  irgend  eine  Verguͤtung
  fene  Bemöühung  zugesichere  wird,  ist  ungültig,  es  kann  darauf  niche  geklaget  werden.

A.
Formular  zu  einem  Gesindemicthkontracte.

Zwischen  zu  N.  und  N.  N.  daselbst  (oder  zu  N.  N.)  ist  nachfolgender  Dienstvertrag  absese
  word
orweich  naͤmlich  N.  auf  (ein  Jahr,  ein  halbes  rc.  Jahr  oder
auf  cmvkcrttljahrlcchk,  l)albsäl)rltchc,  monatltche  Aufsundtgu  bei  N.  N.  als  (Bedienter,  Kutscher,
-eerknecht,  Köchin,  S#ama  #.)  in  Dienste  zu  treten  und  allen  ihm  (ihr)  obliegenden  Arbeiten  und
uwe  treu,  fleißig  und  nach  bester  Kenntniß  nachzukommen,  auch  gegen  die  Befehle  seiner  (ihrer)
Densbercha  sich  wilig  und  gehorsam  zu  bezeigen.
Dagegen  verspricht  N.  N.  jährlich  (oder  für  die  '  -  zu  geben:
an  Lohn  Sgr.

*

ein  Weihnachts  ogeschenk  eon  .
zu  jedem  Jahrmarkte  in  N.  N.  .  -  -
Kostgeld  woͤchentlich  9  »  -  -

e  „: