— 157 —
angegebenen Regel zu bewirken, sofern sie nicht von dem
Schiffsvermessungsamt ausdrücklich angewiesen werden, in der
unter a beschriebenen Weise zu verfahren und demgemäß für
die von der Treibkraft eingenommenen Räume im Ganzen
37 beziehungsweise 32 Prozent des Brutto-Raumgehalts in
Abzug zu bringen.
Beträgt der Maschinenraum bei Raddampfern 30 Prozent
oder mehr, bei Schraubendampfern 20 Prozent oder mehr
des Brutto-Raumgehalts, so steht es dem Rheder frei, zu
wählen, nach welcher der beiden Regeln der Abzug bewirkt
werden soll. Macht derselbe hiervon keinen Gebrauch, so haben
die Vermessungsbehörden nach der am Schluß des vorigen
Absatzes gegebenen Vorschrift zu verfahren.
§. 15.
Die Vermessung der von der Maschine und den Dampfkesseln
wirklich eingenommenen und für deren wirksame Thätigkeit und
ordnungsmäßige Bedienung erforderlichen Räume ist in folgender
Weise vorzunehmen:
1. Es wird die mittlere Tiefe des Raumes von der unteren Fläche
des zunächst über der Maschine befindlichen Decks bis zur
oberen Fläche der Bodenwrangen oder deren Fluchtlinie neben
dem Kielschwein beziehungsweise bis zur oberen Fläche des
inneren Doppelbodens gemessen. In halber Höhe des Raumes
werden mindestens drei Breiten gemessen. Aus den gemessenen
Breiten wird das arithmetische Mittel genommen. Sodann
wird die mittlere Länge des Raumes zwischen den denselben
vorn und hinten begrenzenden Querschotten, oder den sonst als
Begrenzung anzusehenden Stellen gemessen; hierbei ist jedoch
darauf zu achten, daß solche Theile des Raumes, welche nicht
thatsächlich von der Maschine und den Dampfkesseln ein-
genommen werden, oder für die wirksame Thätigkeit und
ordnungsmäßige Bedienung derselben nothwendig sind, nicht
mitgemessen werden. Die so ermittelten Hauptabmessungen
des Maschinenraumes werden mit einander multiplizirt. Das
Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des Maschinenraumes
unter dem zunächst darüber gelegenen Deck.
Hierauf wird der Raumgehalt der über diesem Deck etwa
noch befindlichen Räume, welche für die Maschine oder für den
Zutritt von Licht und Luft zum Maschinenraume bis zum Oberdeck
abgeschieden sind, in der Weise ermittelt, daß für jeden das
Produkt aus seiner mittleren Länge, mittleren Breite und mittleren