Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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b)  zur  Aufbewahrung  der  Karten,  Signalvorrichtungen  und
anderer  Navigationsinstrumente  sowie  der  Bootsmannsvorräthe;


4.  der  von  der  Hülfsmaschine  und  dem  Hülfskessel  eingenommene
Raum,  sofern  diese  maschinellen  Einrichtungen  mit  den  Hauptpumpen
  des  Schiffes  in  Verbindung  stehen;

5.  bei  Schiffen,  für  welche  Segel  der  einzige  Treibapparat  sind,
jeder  abgetheilte,  ausschließlich  zur  Aufbewahrung  der  Segel
verwendete  Raum;  jedoch  darf  dieser  Abzug  zwei  und  ein  halb
Prozent  des  Brutto-Raumgehalts  nicht  übersteigen.

Jeder  der  oben  genannten  Räume  muß,  wenn  ein  Abzug  gemacht
werden  soll,  eine  seinem  Zweck  angemessene  Größe  haben,  dementsprechend
hergestellt,  eingerichtet  und  an  gut  sichtbarer  Stelle  mit  einer  Bezeichnung
versehen  sein,  welche  die  Bestimmung  des  Raumes  kennzeichnet.

Für  die  Vermessung  gelten  die  im  §.  12  gegebenen  Vorschriften.

B.  Bei  Schiffen,  welche  durch  Dampf  oder  durch  eine  andere
künstlich  erzeugte  Kraft  bewegt  werden,  erfolgt  ein  fernerer  Abzug  vom
Brutto-Raumgehalt  für  die  von  der  Treibkraft  eingenommenen  Räume.
Die  Größe  dieses  Abzuges  ist  in  nachstehender  Weise  zu  ermitteln:

a)  Bei  Raddampfern  werden,  wenn  derjenige  Theil  des  Maschinenraumes,
  welcher  ausschließlich  von  der  Maschine  und  den  Dampfkesseln
  eingenommen  wird  oder  für  die  wirksame  Thätigkeit  und
ordnungsmäßige  Bedienung  derselben  erforderlich  ist,  mehr  als
20  Prozent  und  weniger  als  30  Prozent  des  Brutto-Raumgehalts
  beträgt,  37  Prozent  des  letzteren  in  Abzug  gebracht.

Bei  Schraubendampfern  werden,  wenn  dieser  Raum
mehr  als  13  Prozent  und  weniger  als  20  Prozent  des  Brutto-Raumgehalts
  beträgt,  32  Prozent  des  letzteren  in  Abzug  gebracht.

b)  Wenn  der  unter  a  bezeichnete  Theil  des  Maschinenraumes  eines
Schiffes  den  unter  a  festgesetzten  Größenverhältnissen  nicht  entspricht,
  kann  der  Abzug  auch  in  der  Weise  bewirkt  werden,
daß  der  körperliche  Inhalt  dieses  Raumes  ermittelt  und  bei
Raddampfern  unter  Zuschlag  von  50  Prozent  desselben,  bei
Schraubendampfern  unter  Zuschlag  von  75  Prozent,  von  dem
Brutto-Raumgehalt  in  Abzug  gebracht  wird.

Für  die  Wahl  des  einen  oder  des  anderen  Verfahrens  im  Falle  b
gelten  folgende  Grundsätze:

Beträgt  die  Größe  des  Maschinenraumes  bei  Raddampfern
  nicht  mehr  als  20  Prozent,  bei  Schraubendampfern
nicht  mehr  als  13  Prozent  des  Brutto-Raumgehalts,  so
haben  die  Vermessungsbehörden  den  Abzug  nach  der  unter  b