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b) zur Aufbewahrung der Karten, Signalvorrichtungen und
anderer Navigationsinstrumente sowie der Bootsmannsvorräthe;
4. der von der Hülfsmaschine und dem Hülfskessel eingenommene
Raum, sofern diese maschinellen Einrichtungen mit den Hauptpumpen
des Schiffes in Verbindung stehen;
5. bei Schiffen, für welche Segel der einzige Treibapparat sind,
jeder abgetheilte, ausschließlich zur Aufbewahrung der Segel
verwendete Raum; jedoch darf dieser Abzug zwei und ein halb
Prozent des Brutto-Raumgehalts nicht übersteigen.
Jeder der oben genannten Räume muß, wenn ein Abzug gemacht
werden soll, eine seinem Zweck angemessene Größe haben, dementsprechend
hergestellt, eingerichtet und an gut sichtbarer Stelle mit einer Bezeichnung
versehen sein, welche die Bestimmung des Raumes kennzeichnet.
Für die Vermessung gelten die im §. 12 gegebenen Vorschriften.
B. Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere
künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, erfolgt ein fernerer Abzug vom
Brutto-Raumgehalt für die von der Treibkraft eingenommenen Räume.
Die Größe dieses Abzuges ist in nachstehender Weise zu ermitteln:
a) Bei Raddampfern werden, wenn derjenige Theil des Maschinenraumes,
welcher ausschließlich von der Maschine und den Dampfkesseln
eingenommen wird oder für die wirksame Thätigkeit und
ordnungsmäßige Bedienung derselben erforderlich ist, mehr als
20 Prozent und weniger als 30 Prozent des Brutto-Raumgehalts
beträgt, 37 Prozent des letzteren in Abzug gebracht.
Bei Schraubendampfern werden, wenn dieser Raum
mehr als 13 Prozent und weniger als 20 Prozent des Brutto-Raumgehalts
beträgt, 32 Prozent des letzteren in Abzug gebracht.
b) Wenn der unter a bezeichnete Theil des Maschinenraumes eines
Schiffes den unter a festgesetzten Größenverhältnissen nicht entspricht,
kann der Abzug auch in der Weise bewirkt werden,
daß der körperliche Inhalt dieses Raumes ermittelt und bei
Raddampfern unter Zuschlag von 50 Prozent desselben, bei
Schraubendampfern unter Zuschlag von 75 Prozent, von dem
Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht wird.
Für die Wahl des einen oder des anderen Verfahrens im Falle b
gelten folgende Grundsätze:
Beträgt die Größe des Maschinenraumes bei Raddampfern
nicht mehr als 20 Prozent, bei Schraubendampfern
nicht mehr als 13 Prozent des Brutto-Raumgehalts, so
haben die Vermessungsbehörden den Abzug nach der unter b