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Tiefe gebildet wird. Der Gesammtinhalt dieser Räume wird
sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes hinzugerechnet.
2. Befinden sich die Maschinen und die Dampfkessel in selbständigen,
durch Schotte begrenzten Abtheilungen, so wird der körperliche
Inhalt jeder Abtheilung nach den vorstehenden Regeln ermittelt.
Die Summe des Raumgehalts derselben gilt als Inhalt des
Maschinenraumes.
3. Bei Schraubendampfern gehört auch der von dem Wellentunnel
eingenommene Raum zum Maschinenraum. Zur Ermittelung
des körperlichen Inhalts desselben wird das Produkt aus der
mittleren Länge, mittleren Breite und mittleren Tiefe des
Tunnels gebildet. Besteht der Tunnel aus mehreren Abthei—
lungen, so wird jede derselben für sich vermessen.
4. Die über dem Oberdeck belegenen Räume, welche für die Maschine
oder für den Zutritt von Licht und Luft bestimmt sind, dürfen
nur dann dem Maschinen- und Kesselraume sowie dem Brutto-
Raumgehalt des Schiffes zugerechnet werden, wenn jene Räume
eine entsprechende Ausdehnung haben, seefest hergestellt sind und
zu keinen anderen Zwecken als für die Maschine oder für den
Zutritt von Licht und Luft zu der Maschine oder den Kesseln
des Schiffes verwendet werden können.
§. 17 fällt fort.
§. 24.
Die Bestimmung unter b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
b) diejenigen fremden Schiffe, welche behufs Ermittelung des Netto-Raum-
gehalts nachvermessen worden sind,
Im dritten Absatz unter b wird das Wort "theilweise“ durch „Nach-
vermessung“ ersetzt.
§. 25.
Die Bestimmung unter 1b erhält folgende Fassung:
b) die größte Breite des Schiffes zwischen den Außenflächen der Außen-
bordsbekleidungen oder der Berghölzer.
§. 27
Absatz 2 fällt fort.