Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

—  311  —

Sicherheitspolizei  gehören,  bedürfen  in  Städten  der  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes.
  Versagt  der  Gemeindevorstand  die  Zustimmung,  so  kann  dieselbe  auf
Antrag  der  Behörde  durch  Beschluß  des  Bezirksrathes  ergänzt  werden.

In  Füällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  ist  die  Ortspolizeibehörde
befugt,  die  Polizeivorschrift  vor  Einholung  der  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes
  zu  erlassen.  Wird  diese  Zustimmung  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach
dem  Tage  der  Publikation  der  Polizeivorschrift  ertheilt,  so  hat  die  Behörde  die
Vorschrift  außer  Kraft  zu  setzen.

G.  80.

In  Stadtkreisen  ist  die  Ortspolizeibehörde  befugt,  gegen  die  Nichtbefolgung
der  von  ihr  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  Geldsiunfen  bis  zum  Betrage  von
Dreißig  Mark  anzudrohen.  Im  Uebrigen  steht  die  Ertheilung  der  Genehmigung
#m  Erlasse  ortspolizeilicher  Vorschriften  mit  einer  Strafandrohung  bis  zum

etrage  von  Dreißig  Mark  gemäß  §.  5  der  im  §.  73  angezogenen  Gesetze  dem
Regierungspräsidenten  zu.

Ingleichen  hat  der  Regierungspräsident  über  die  Art  der  Verkündigung
orts=  und  kreispolizeilicher  Vorschriften,  sowie  über  die  Form,  von  deren  Beobachtung
  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  zu  bestimmen.

S.  81.

Die  Befugniß,  orts=  oder  kreispolizeiliche  Vorschriften  außer  Kraft  zu
setzen,  steht  dem  Regierungspräsidenten  zu.  Mit  Ausnahme  von  Fällen,  welche
keinen  Aufschub  zulasen  ßb  darf  diese  Befugniß  nur  unter  Zustimmung  des  Bezirksrathes
  ausgeübt  werden.

Bei  der  Befugniß  des  Ministers  des  Innern,  jede  (orts-,  kreis-,  bezirksoder
  provinzial.)  polizeiliche  Vorschrift,  soweit  Gesetze  nicht  entgegenstehen  außer
Kraft  z3  setzen  (§I.  16  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850,  §.  14  der  Verordnung
vom  20.  September  1867  beziehungsweise  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom
7.  Januar  1870),  behält  es  mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  diese  Befugniß
hinsichtlich  der  Strom-,  Schifffahrts=  und  Hafenpolizeivorschriften  (§.  74)  auf  den
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  übergeht.

Siebenter  Titel.
Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

2.
Die  Stellvertretung  des  Regierungspräsidenten  bei  der  Regierung  kann  den
gegenwärtig  mit  derselben  betrauten  Oberregierungsräthen  für  die  Dauer  ihres
mtes  belassen  werden.
.  83.

Beamte,  welche  bei  der  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eintretenden
Umbildung  der  Verwaltungsbehörden  nicht  verwendet  werden,  bleiben  während
eines  Zeitraumes  von  fünf  Jahren  zur  Verfügung  der  zuständigen  Minister  und
werden  auf  einem  besonderen  Etat  geführt.

(Nr.  8731.)