Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen 
Betriebsjahres ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, 
bei deren Betrieb die sämmtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigen- 
thümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von denselben betriebenen 
Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem 
den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von denselben 
bewirthschafteten Grund und Boden verwendet wird. Nach näherer Bestimmung 
des Bundesraths kann der Brennereibetrieb als landwirthschaftlicher auch dann 
behandelt werden, wenn eine vorübergehende Veräußerung von Schlempe oder 
Dünger erfolgt oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetriebe 
selbstgewonnene nichtmehlige Stoffe allein verwendet werden. 
II. Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des 
Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung. Bei der Steuer- 
berechnung bleibt der überschießende Rauminhalt, welcher 25 Liter nicht erreicht, 
außer Betracht. 
In Brennereien, welche nur während der Zeit vom 16. September bis 
15. Juni nicht länger als 8½ Monate betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer, 
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht über 1 050 Liter Bottichraum 
bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln, 
b) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1050, jedoch nicht 
über 1 500 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln, 
c) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1500, jedoch nicht 
über 3000 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln 
des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben. Gelangen während eines 
Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr als 1050, 1500 
oder 3000 Liter Bottichraum durchschnittlich täglich zur Bemaischung, so wird 
für den Monat der entsprechend höhere Steuersatz erhoben. Wird die Betriebs- 
frist von 8 1/2 Monaten überschritten, so ist der volle Maischbottichsteuersatz für 
die ganze Betriebszeit zu entrichten. 
III. Als Materialbrennereien gelten diejenigen Brennereien, welche während 
des ganzen Betriebsjahres lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von 
Melasse, Rüben und Rübensaft, verarbeiten. 
Die Branntweinmaterialsteuer beträgt vom Hektoliter: 
a) Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber .  .  . 0,25 Mark, 
b) Kernobst .  .  .  .  . 0,35 
c) Beerenfrüchte aller Art  . . . . . . . . . . . . . . .   0,45 
d) Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und Wurzeln 
aller Art . . . . . 0,50 
e) Trauben- oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst 0,85
	        
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