Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

-- 270 -- 
Die Materialsteuer wird 
a) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre nicht mehr als 
50 Liter reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln, 
b) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre mehr als 50 Liter, 
jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur zu acht 
Zehnteln 
der vollen Steuersätze erhoben. 
IV. Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr 
als 1500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Bier- 
erzeugung verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien 
kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die nach der bestehenden 
Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen in Wegfall 
kommen. Die Steuer ist in diesem Falle von dem angesagten Maischbottich- 
raume oder der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge oder 
derjenigen Material- oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebs- 
zeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungs- 
fähigkeit abgetrieben werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde bindend 
festzusetzen. 
V. Eine Rückvergütung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer 
kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke 
auch für Branntwein bewilligt werden, welcher zu Heil-, zu wissenschaftlichen 
oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet, 
oder welcher, solange er unter Steuerkontrole steht, durch Verdunstung oder 
sonstige natürliche Einflüsse verloren geht. 
7. §. 42. 
I. In den gewerblichen Brennereien findet die Erhebung der Maischbottich- 
steuer und der Branntweinmaterialsteuer nicht mehr statt. 
Als gewerbliche Brennereien gelten alle Brennereien, welche weder zu den 
landwirthschaftlichen noch zu den Materialbrennereien gehören. 
II. Von dem in gewerblichen Brennereien hergestellten Branntwein wird, 
soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser erhoben, welcher 
0,20 Mark für das Liter reinen Alkohols beträgt. 
Bei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 be- 
reits bestanden haben und nicht mehr als 10 000 Liter Bottichraum an einem 
Tage bemaischen, tritt für den Umfang des vor dem 1. Oktober 1887 geübten 
Betriebes, nach näherer Bestimmung des Bundesraths, eine Ermäßigung des 
Zuschlages um 0,04 Mark für das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen 
Brennereien dieser Art mehr als 10 000 Liter, jedoch nicht über 20 000 Liter 
Bottichraum, so beträgt diese Ermäßigung des Zuschlages 0,02 Mark. Diese 
Bestimmung findet keine Anwendung während derjenigen Monate, in denen Hefe 
erzeugt, oder Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitet wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.