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Die Materialsteuer wird
a) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre nicht mehr als
50 Liter reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln,
b) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre mehr als 50 Liter,
jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur zu acht
Zehnteln
der vollen Steuersätze erhoben.
IV. Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr
als 1500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Bier-
erzeugung verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien
kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die nach der bestehenden
Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen in Wegfall
kommen. Die Steuer ist in diesem Falle von dem angesagten Maischbottich-
raume oder der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge oder
derjenigen Material- oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebs-
zeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungs-
fähigkeit abgetrieben werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde bindend
festzusetzen.
V. Eine Rückvergütung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer
kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke
auch für Branntwein bewilligt werden, welcher zu Heil-, zu wissenschaftlichen
oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet,
oder welcher, solange er unter Steuerkontrole steht, durch Verdunstung oder
sonstige natürliche Einflüsse verloren geht.
7. §. 42.
I. In den gewerblichen Brennereien findet die Erhebung der Maischbottich-
steuer und der Branntweinmaterialsteuer nicht mehr statt.
Als gewerbliche Brennereien gelten alle Brennereien, welche weder zu den
landwirthschaftlichen noch zu den Materialbrennereien gehören.
II. Von dem in gewerblichen Brennereien hergestellten Branntwein wird,
soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser erhoben, welcher
0,20 Mark für das Liter reinen Alkohols beträgt.
Bei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 be-
reits bestanden haben und nicht mehr als 10 000 Liter Bottichraum an einem
Tage bemaischen, tritt für den Umfang des vor dem 1. Oktober 1887 geübten
Betriebes, nach näherer Bestimmung des Bundesraths, eine Ermäßigung des
Zuschlages um 0,04 Mark für das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen
Brennereien dieser Art mehr als 10 000 Liter, jedoch nicht über 20 000 Liter
Bottichraum, so beträgt diese Ermäßigung des Zuschlages 0,02 Mark. Diese
Bestimmung findet keine Anwendung während derjenigen Monate, in denen Hefe
erzeugt, oder Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitet wird.