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§. 2a.
Bei der erstmaligen Neubemessung der Jahresmenge Branntwein, welche
die einzelnen Brennereien zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herstellen
dürfen (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins,
vom 24. Juni 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 253), werden für diejenigen bisher be-
theiligten landwirthschaftlichen Brennereien, welche in keinem der Jahre 1887/88
bis 1889/90 mehr als 267 750 Liter Bottichraum bemaischt haben, statt der in
den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten
Jahresmengen um ein Fünftel der letzteren erhöhte Mengen in Rechnung gestellt.
2. Eintritt der Abgabepflicht und Person des Pflichtigen.
§. 3.
Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus der
steuerlichen Kontrole in den freien Verkehr tritt.
Zur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher den Brannt-
wein zur freien Verfügung erhält.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Abgabe zu stunden. Für eine Frist
bis zu drei Monaten kann jedoch die Abgabe auch ohne Sicherheitsbestellung
gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet
erscheinen lassen.
3. Reinigungszwang.
§. 4.
Aufgehoben durch Gesetz vom 7. April 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 49).
4. Schutzbestimmungen.
a. Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen,
Lutter oder Branntwein.
§. 5.
In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit
dem Destillirapparat in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzustellen,
in welche der gesammte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen
Einrichtungen zu treffen, welche die Steuerbehörde zur Sicherung gegen heimliche
Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein
für erforderlich erachtet.
Der Destillirapparat, die Sammelgefäße und die dieselben verbindenden
Röhrenleitungen sind in der Regel dergestalt unter amtlichen Verschluß zu nehmen,
daß eine heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen,