die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwider-
handlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
§. 37.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen
worden ist.
§. 38.
Jede von einer nach §. 36 zuständigen Behörde wegen einer Zuwider-
handlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit desselben
erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende
Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes-
staaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Be-
hörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die
Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten,
welche sich auf die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen.
7. Vertheilung der Einnahmen aus der Verbrauchsabgabe.
§. 39.
Der Reinertrag der Verbrauchsabgabe ist den einzelnen Bundesstaaten nach
Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Gebiete der
Branntweinsteuergemeinschaft gehören, zu überweisen.
Für die durch die Erhebung und Verwaltung der Abgabe den Bundes-
staaten erwachsenden Kosten wird nach Maßgabe der vom Bundesrath zu er-
lassenden Bestimmungen Vergütung gewährt.
Zweiter Abschnitt.
Maischbottichsteuer, Branntweinmaterialsteuer und Zuschlag zur
Verbrauchsabgabe.
1. Allgemeine Einführung des Gesetzes vom 8. Juli 1868.
§. 40.
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Brannt-
weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Ge-
bietstheilen, vom 8. Juli 1868 treten mit dem 1. Oktober 1887 für das ge-