Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

--  298  -- 
2. Uebergangsabgabe. 
§. 45. 
Von dem aus dem freien Verkehr derjenigen Theile des deutschen Zoll- 
gebiets, welche nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehören, eingehenden Brannt- 
wein werden, soweit nicht der Nachweis vorgängiger Verzollung geführt wird, an 
Uebergangsabgabe vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ab 
96 Mark für ein Hektoliter reinen Alkohols erhoben. 
Von dem aus nichtmehligen Stoffen hergestellten Trinkbranntwein kommt 
jedoch diese erhöhte Uebergangsabgabe erst vom 1. Oktober 1887 ab zur Erhebung. 
Sechster Abschnitt. 
Uebergangs- und Schlußbestimmungen zu dem Gesetze vom 
24. Juni 1887. 
§. 46. 
Aller am 1. Oktober 1887 innerhalb des Gebiets der Branntweinsteuer- 
gemeinschaft im freien Verkehr befindliche Branntwein unterliegt nach näherer 
Bestimmung des Bundesraths der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer 
von 0,30 Mark für das Liter reinen Alkohols. 
Von der Nachsteuer befreit bleibt: 
1. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essig- 
bereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs- 
Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird; 
2. Branntwein im Besitz von Gewerbetreibenden, welche die Erlaubniß 
zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt- 
wein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 Liter; im Besitz von 
anderen Haushaltungsvorständen in Mengen von nicht mehr als 10 Liter 
reinen Alkohols; 
3. Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrages von 
125 beziehungsweise 180 Mark für 100 Kilogramm vom Auslande 
eingeführt worden ist. 
Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1887 wird 
a) der Betrieb jeder Brennerei mit Ausnahme der Hefebrennereien auf 
drei Viertel des Umfanges desjenigen Betriebes beschränkt, welchen die- 
selbe in dem entsprechenden Zeitraume des Vorjahres gehabt hat, unter 
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 2 Absatz 2; 
b) die Maischbottichsteuer auf das Dreifache des bisherigen Satzes und 
dementsprechend die Steuervergütung für Branntwein, welcher aus dem 
deutschen Zollgebiete ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken einschließlich 
der Essigbereitung verwendet wird (§. 1 des Gesetzes, betreffend die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.