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2. Uebergangsabgabe.
§. 45.
Von dem aus dem freien Verkehr derjenigen Theile des deutschen Zoll-
gebiets, welche nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehören, eingehenden Brannt-
wein werden, soweit nicht der Nachweis vorgängiger Verzollung geführt wird, an
Uebergangsabgabe vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ab
96 Mark für ein Hektoliter reinen Alkohols erhoben.
Von dem aus nichtmehligen Stoffen hergestellten Trinkbranntwein kommt
jedoch diese erhöhte Uebergangsabgabe erst vom 1. Oktober 1887 ab zur Erhebung.
Sechster Abschnitt.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen zu dem Gesetze vom
24. Juni 1887.
§. 46.
Aller am 1. Oktober 1887 innerhalb des Gebiets der Branntweinsteuer-
gemeinschaft im freien Verkehr befindliche Branntwein unterliegt nach näherer
Bestimmung des Bundesraths der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer
von 0,30 Mark für das Liter reinen Alkohols.
Von der Nachsteuer befreit bleibt:
1. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essig-
bereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-
Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird;
2. Branntwein im Besitz von Gewerbetreibenden, welche die Erlaubniß
zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt-
wein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 Liter; im Besitz von
anderen Haushaltungsvorständen in Mengen von nicht mehr als 10 Liter
reinen Alkohols;
3. Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrages von
125 beziehungsweise 180 Mark für 100 Kilogramm vom Auslande
eingeführt worden ist.
Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1887 wird
a) der Betrieb jeder Brennerei mit Ausnahme der Hefebrennereien auf
drei Viertel des Umfanges desjenigen Betriebes beschränkt, welchen die-
selbe in dem entsprechenden Zeitraume des Vorjahres gehabt hat, unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 2 Absatz 2;
b) die Maischbottichsteuer auf das Dreifache des bisherigen Satzes und
dementsprechend die Steuervergütung für Branntwein, welcher aus dem
deutschen Zollgebiete ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken einschließlich
der Essigbereitung verwendet wird (§. 1 des Gesetzes, betreffend die