Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 342 — 
§. 5. 
Wenn der Floßführer durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, 
das Floß zu führen, so darf er den Antritt oder die Fortsetzung der Reise nicht 
ungebührlich verzögern; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände es gestatten, 
die Anordnung des Dienstherrn einholen und für die Zwischenzeit die geeigneten 
Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle aber einen anderen Floßführer 
einsetzen.  
Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei 
der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt. 
§. 6. 
Der Floßführer ist verpflichtet, von Beschädigungen des Floßes, von Ver- 
lusten an Ausrüstungsgegenständen sowie von der Einsetzung eines anderen Floß- 
führers (§. 5) den Dienstherrn in Kenntniß zu setzen. 
Er hat in allen erheblichen Fällen, namentlich wenn er die Reise einzu- 
stellen oder zu verändern sich genöthigt findet, die Ertheilung von Verhaltungs- 
maßregeln bei dem Dienstherrn nachzusuchen, sofern es die Umstände gestatten. 
§. 7. 
Wenn der Floßführer nicht im Dienste eines Frachtflößers oder des Floß- 
eigenthümers steht, sondern selbst als Frachtflößer die Beförderung des Floßes 
übernommen hat, so sind die in den §§. 5 und 6 vorgeschriebenen Mittheilungen 
an den Absender zu richten. 
§. 8. 
Wird das Floß von einem Unfall betroffen, so ist der Floßführer be- 
rechtigt und auf Verlangen seines Dienstherrn, des Absenders oder des Empfängers 
des Floßes verpflichtet, vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem die Reise 
endet, und, wenn das Floß vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegen 
bleiben muß, vor dem Amtsgerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den 
thatsächlichen Hergang, sowie über den Unfang des eingetretenen Schadens und 
über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu 
beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugnisse zu erbieten und die zur Feststellung 
des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen. 
§. 9. 
Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen thunlichst nahen 
Termin, zu welchem der Floßführer und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden 
sind. Dem Dienstherrn des Floßführers sowie dem Absender und dem Empfänger 
des Floßes ist von dem Termine Mittheilung zu machen, soweit es ohne un- 
verhältnißmäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mittheilung 
kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.