Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

von der erfolgten Abheilung der Pocken eine Anzeige zu machen. Auf diese 
Anzeige hat die Polizeibehörde ohne Verzug eine Untersuchung der Schafe durch 
den beamteten Thierarzt anzuordnen (vergleiche auch §. 108). 
§. 106. 
Nach Abheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die Ausführung der 
den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zweck sofortiger Ab- 
schlachtung gestatten: 
1. nach benachbarten Ortschaften; 
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiter- 
beförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlacht- 
häusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, 
vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisen- 
bahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt 
werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch 
unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Be- 
rührung mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung 
der Schafe Kenntniß zu geben. 
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen. 
§. 107. 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pocken- 
kranke oder geimpfte Schafe gestanden haben, muß nach Angabe des beamteten 
Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
Der Besitzer der Stallung oder dessen Vertreter ist anzuhalten, die er- 
forderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt 
der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
§. 108. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben: 
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Pocken bei 
den Schafen gänzlich abgeheilt sind, und 
wenn nach der Abheilung der Pocken noch ein Zeitraum von sechszig 
Tagen verflossen ist. 
§. 109. 
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln hat die Polizeibehörde das Erlöschen 
der Seuche durch amtliche Publikation in gleicher Weise wie den Ausbruch der 
Seuche (§. 93) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
c. Desinfektion. 
d. Aufhebung 
der Schutzmaßregeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.