Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 395 — 
II. Das Reinigungs- und Desinfektionsverfahren. 
§. 3. 
Reinigung und Desinfektion werden entweder auf den Standort und die- 
jenigen Stall- und sonstigen Geräthschaften beschränkt, mit welchen die kranken 
Thiere, deren Ausscheidungen oder Kadaver in Berührung gekommen sind, oder 
sie umfassen den ganzen Stall oder Aufenthaltsraum, einschließlich der darin 
enthaltenen Geräthschaften. Erforderlichenfalls ist die Reinigung und Desinfektion 
auf verunreinigte Hofräume, Tummelplätze, Weidestellen, Hürden, Futter-, 
Schur-, Schlacht- und Verscharrungsplätze, Lagerplätze für rohe Thierfelle und 
Haare, Sprunghütten, Brunnentröge, Vorsetzkrippen, Milchgeschirre, Beschlag- 
brücken, Bespannungsgeschirre, Fahrgeräthe und dergleichen auszudehnen. 
Die Reinigung und Desinfektion des Standortes ist stets (auch bei Kasten- 
und Laufständen) auf die Umgebung des letzteren bis zu einer Entfernung von 
mindestens 1½ Meter, auch von der Kopfhöhe des stehenden Thieres an ge- 
rechnet, in der Richtung nach oben auszudehnen. 
Soweit irgend thunlich, ist dafür zu sorgen, daß die bei der Reinigung 
und Desinfektion der Standorte (Ställe) und Geräthschaften etc. abgehenden 
Schmutzwässer in die Jauchegrube oder in andere Sammelbehälter fließen, um 
dort ebenfalls einer Desinfektion unterzogen werden zu können. Jedenfalls ist 
zu hindern, daß Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf öffentliche Wege, in 
Brunnen oder sonstige Nutzwässer abfließt. 
Geringwerthige Gegenstände sind zu vernichten. 
§. 4.  
Der eigentlichen Desinfektion muß die Beseitigung der Streumaterialien, 
des Düngers, der Futterreste, Strohverschlüsse, Polsterungen und dergleichen, 
sowie eine gründliche Reinigung vorangehen. Bei Düngerlagen in Schafställen 
genügt in der Regel die Entfernung der oberen Schicht. 
Reinigung. 
§. 5. 
1. Auf die gründliche Reinigung ist besonders Gewicht zu legen, da ohne 
solche auch die besten Desinfektionsmittel unwirksam bleiben können. 
2. Die Reinigung hat alle Theile des Standortes, Stalles oder sonstigen 
Aufenthaltsortes zu umfassen; sie kann nur dann als eine ausreichende angesehen 
werden, wenn durch sie alle Verunreinigungen vollständig beseitigt sind. Be- 
sondere Aufmerksamkeit erfordern die Bodenvertiefungen, Stallwinkel, Nischen, 
Fugen, Spalten, Ritzen und dergleichen. 
3. Die Reinigung wird in der Regel zuerst an der Decke, demnächst an 
den Wänden und schließlich am Fußboden vorgenommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.