prozentiger Karbolsäurelösung oder fünfprozentigem Kresolwasser zu desinfiziren
oder mit Theer, Lack oder Oelfarbe zu bestreichen.
Das gleiche Verfahren ist bei hölzernen und steinernen Gegenständen an
Stelle des Bestreichens mit dicker Kalk- oder Chlorkalkmilch anwendbar. Glasirte
Thonkacheln werden mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder fünfprozentigem
Kresolwasser desinfizirt. Oelfarbenanstriche werden erneuert.
4. Nicht mit Auswurfstoffen durchfeuchteter Erd, und Sandboden (ein-
schließlich des unter dem gemäß § 7 abgegrabenen durchfeuchteten Boden befind-
lichen), sowie bei der Reinigung nicht entfernte hohe Streu- und Düngerschichten
in Schafställen sind mit frisch gelöschtem Kalk zu bestreuen dergestalt, daß der
Dünger damit, wenn auch nur in dünner Schicht) völlig bedeckt wird. Erst
dann darf frisches Streumaterial aufgebracht werden.
5. Hölzerne Geräthe einschließlich der Fuhrwerke und Schleifen, auf welchen
Kadaver, Streu, Dünger oder andere Abfälle gefahren sind, desgleichen eiserne
und andere metallene Gegenstände sind kurze Zeit dem Feuer auszusetzen, oder
mit einer fünfprozentigen Karbolsäurelösung oder fünfprozentigem Kresolwasser
oder mit Theer, Lack oder Oelfarbe zu bestreichen. Ledertheile, ausgenommen
lackirte, werden ebenfalls mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder fünfprozentigem
Kresolwasser bestrichen.
6. Leinene, hanfene (Jute-), baumwollene und wollene Gegenstände,
Kleidungs- und Bettstücke, Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen und dergleichen
sind in lockerer Lagerung strömendem Wasserdampfe von mindestens der Tempe-
ratur des siedenden Wassers in geeigneten Apparaten wenigstens 1½ Stunden
lang auszusetzen. Wenn solche Apparate fehlen, sind leinene, hanfene, baum-
wollene und wollene Gegenstände (auch Kleidungsstücke) durch einstündiges Kochen
in siedendem Wasser zu desinfiziren und Bettstücke, Haare, Wolle, Federn und
dergleichen zu verbrennen.
7. Die Desinfektion der Hände und Instrumente erfolgt mittelst fünf-
prozentiger Karbolsäurelösung oder fünfprozentigem Kresolwasser.
Vorschriften für die einzelnen Seuchen.
Milzbrand.
§. 11.
1. Die Milzbrandbazillen sind leichter zerstörbar, als ihre Dauerformen
(Sporen). Letztere entwickeln sich unter günstigen Bedingungen aus den Bazillen
außerhalb des Thierkörpers. Möglichst frühzeitige Ausführung der Desinfektion
ist daher unbedingt geboten.
2. Diejenigen Personen, welche mit kranken Thieren, deren Ausscheidungen
oder Kadavern in Berührung gekommen sind, haben möglichst bald die Hände
und andere etwa beschmutzte Körpertheile mit Seifenwasser gründlich zu reinigen
und wenn thunlich noch mit fünfprozentigem Karbolwasser oder fünfprozentigem
Kresolwasser zu desinfiziren. Personen, welche bei kranken Thieren beschäftigt