Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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brechens gebrauchten oder bestimmten Gegenstände erkannt werden, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung einer 
bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig 
erkannt werden. 
§. 4. 
Wer den vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths zur Verhütung des 
Sklavenraubes und des Sklavenhandels erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, 
wird mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark oder mit Gefängniß bestraft. 
§. 5. 
Die Bestimmung im §. 4 Absatz 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs findet auch 
auf die in diesem Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Saßnitz, an Bord Meiner Yacht Hohenzollern, den 28. Juli 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
(Nr. 2261.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Einführung einer 
einheitlichen Zeitbestimmung, vom 12. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 93). 
Vom 31. Juli 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Das Gesetz, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung, 
vom 12. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 93) erhält folgenden Zusatz: 
Wenn der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der 
Ortszeit mehr als eine Viertelstunde beträgt, kann die höhere Ver- 
waltungsbehörde bezüglich der Zeitbestimmungen im Titel VII der 
Gewerbeordnung und in den hierauf beruhenden Ausführungs- und 
Ausnahmebestimmungen für einzelne Betriebe oder Betriebstheile Ab-
	        
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