Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
. der nach §. 105d zugelassenen unter welchen 
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 
. 1. 2. I 3. 
7. Leim- In Anlagen, deren Betrieb Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
gewinnung. auf die wärmere Jahreszeit be mindestens zu dauern: 
8. Samenkleng- 
anstalten. 
  
schränkt ist, der Betrieb während 
der Zeit vom 1. April bis zum 
30. November. 
  
In den übrigen Anlagen die 
Behandlung von Knochen mit 
Säuren (Maceration) und das 
Verkochen des Leimgutes zu 
Leimbrühe. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, 
Oster= und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
Der Betrieb der Darren. Diese 
Ausnahme findet auf das Weih- 
nachts-, Oster= und Pfingstfest 
keine Anwendung. 
  
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Genntazen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmaßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
  
serreichen. 
—— 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die, 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
	        
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