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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
. der nach §. 105d zugelassenen unter welchen
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
. 1. 2. I 3.
7. Leim- In Anlagen, deren Betrieb Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
gewinnung. auf die wärmere Jahreszeit be mindestens zu dauern:
8. Samenkleng-
anstalten.
schränkt ist, der Betrieb während
der Zeit vom 1. April bis zum
30. November.
In den übrigen Anlagen die
Behandlung von Knochen mit
Säuren (Maceration) und das
Verkochen des Leimgutes zu
Leimbrühe.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-,
Oster= und Pfingstfest keine An-
wendung.
Der Betrieb der Darren. Diese
Ausnahme findet auf das Weih-
nachts-, Oster= und Pfingstfest
keine Anwendung.
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Genntazen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmaßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
serreichen.
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Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die,
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens