Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zuckerfabrik, für welche 
die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrichtungen zu 
tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich 
angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vorgenommene bauliche 
Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so find auch die neu ent- 
standenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersatz 
kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen 
den Fabrikinhaber oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende 
Person (vergleiche §. 58) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt 
worden war. 
b. Büreau- und Aufenthaltsräume für die Steuerbeamten. 
§. 12. 
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben 
1. nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für 
den Abfertigungsdienst erforderlichen Büreauräume zu stellen und mit 
dem nöthigen Mobiliar auszustatten, 
2. auf Verlangen für die dienstlich in der Fabrik anwesenden Steuer- 
beamten ein geeignetes und genügend ausgestattetes Lokal zum Aufent- 
halt außerhalb des Dienstes und zur Uebernachtung zu gewähren. 
Der Fabrikinhaber hat für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung 
und Erwärmung dieser Lokale zu sorgen. 
Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikinhaber die 
Verpflichtung auferlegt werden, für die zur Beaufsichtigung der Fabrik ständig 
angestellten Steuerbeamten Wohnungen nach näherer Bestimmung der Steuer- 
behörde zu gewähren. 
Für das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen für dasselbe 
nach Absatz 2 sowie für die nach Absatz 3 zu gewährenden Wohnungen wird 
seitens der Steuerverwaltung eine Vergütung gewährt, über deren Höhe mangels 
einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet. 
c. Waageeinrichtungen. 
§. 13. 
Zu den für die Zwecke der steuerlichen Kontrole und Abfertigung vorzu- 
nehmenden amtlichen Verwiegungen haben die Fabrikinhaber Waagen und Gewichte 
nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu halten und nach Anweisung der 
letzteren die Waagen aufzustellen. 
d. Untersagung des Betriebes wegen ungenügender Einrichtung der Zuckerfabrik. 
§. 14. 
Die Steuerbehörde kann, solange ihren Anforderungen in Bezug auf die 
in den §§. 8 bis 13 bezeichneten Einrichtungen nicht genüge geleistet ist, den
	        
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