Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

3. Ausübung der Kontrole. 
a. Ständige Bewachung der Zuckerfabriken. 
S. 24. 
Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesetzten Bewachung bei Tag und 
Nacht durch Steuerbeamte, solange ein Betrieb stattfindet, auch während ruhenden 
Betriebes nach Bestimmung der Steuerbehhrde. 
Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten des Fabrik- 
inhabers kann stattfinden, wenn gegen denselben oder eine von ihm strafrechtlich 
subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche §. 58) eine Strafe wegen Defrau- 
dation der Zuckersteuer erkannt worden ist und der Verdacht heimlicher Weg- 
bringung von Zucker entsteht. 
§. 25. 
An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer Bestimmung des 
Bundesraths eine andere geeignete Kontrole treten 
1. für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Fabriken 
krystallisirten Zuckers, welchen bisher die sichernde bauliche Einrichtung 
erlassen worden ist, solange dieser Erlaß fortdauert (vergleiche F. 8 
unter A im Eingange), 
2. für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen 
(vergleiche §. 8 unter B). 
b. Verschluß von Zugängen während der ständigen Bewachung. 
§. 26. 
Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind die äußeren Ein- 
gänge und die innerhalb der Fabrik vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für 
den gewöhnlichen Gebrauch dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter 
steueramtlichen Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen 
Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele 
und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen. 
c. Sicherungemaßregeln während Aufhebung der ständigen Bewachung. 
S. 27. 
Für die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurückgezogen ist, 
trifft die Steuerbehörde Anordnungen, welche Sicherheit gewähren, daß ein 
Betrieb in der Zuckerfabrik nicht stattfinden und aus derselben Zucker ohne Vor- 
wissen der Steuerbehörde nicht entfernt werden kann. Hierzu dienen insbesondere 
die amtliche Außergebrauchsetzung von Fabrikgeräthen durch Verschlußanlegung 
oder in sonst geeigneter Weise und die Stellung des vorhandenen Zuckers unter 
amtlichen Verschluß. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 23
	        
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