Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und der Ausführungsvorschriften 
zu demselben in Bezug auf das Verfahren mit Begleitschein I finden entsprechende 
Anwendung auf das Verfahren mit Zuckerbegleitschein I. 
III. Steuerfreie Niederlagen für Zucker. 
§. 40. 
Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um 
1. für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung 
unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Erhebung der 
Zuckersteuer auszusetzen, 
2. auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Aus- 
fuhr hergestellt sind, die Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete 
Zuckermenge vorweg zu gewähren. 
Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und 
Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß benutzt werden, welche entweder 
nur zur Lagerung von inländischem Rübenzucker und von Fabrikaten, die solchen 
enthalten, oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren be- 
stimmt sind. 
Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den freien Verkehr 
ist der darauf vergütete Steuerbetrag zurückzuzahlen. 
Das Nähere bezüglich der steuerfreien Niederlagen für Zucker, insbesondere 
bezüglich der Bewilligung und sichernden Einrichtung, der Abfertigung des Zuckers 
zu der Niederlage und von derselben, der während der Lagerung zulässigen Be- 
handlung des Zuckers und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath 
angeordnet. 
Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unversteuerten Zuckers in 
Niederlagen ohne amtlichen Mitverschluß zu gestatten und die Bedingungen für 
diese Lagerung zu bestimmen. 
IV. Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigung. 
§. 41. 
Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder 
in den auf den Fabrikgrundstücken belegenen Privatniederlagen erfolgen kostenfrei, 
insofern dieselben an Wochentagen innerhalb der regelmäßigen Abfertigungszeit 
stattfinden. 
Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren 
oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrath.
	        
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