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b) eine Vergütung der Zuckersteuer (§. 6 Ziffer 1) oder einen Zuschuß
§. 77) zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur für eine geringere
Zuckermenge oder zu einem niedrigeren Satze zu beanspruchen waren, oder
c) die Rückzahlung einer Vergütung der Zuckersteuer (§. 40) oder eines
Zuschusses (§. 77) zu umgehen,
macht sich einer Defraudation der Zuckersteuer schuldig.
Uebersteigt in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der
Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so findet
eine Bestrafung nicht statt.
§. 44.
Die Defraudation der ZJuckersteuer wird insbesondere als vollbracht an-
genommen:
1. wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen dem §. 21 der Steuer-
behörde nicht angezeigt oder deren Betrieb auf Grund des §. 14 unter-
sagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer zur Herstellung von steuer-
pflichtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden,
2. wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach §. 18
erlassenen Vorschrift der Steuerbehörde nicht angemeldet sind, oder wenn
Räume oder Geräthe, deren Benutzung auf Grund des §. 14 unter-
sagt ist, benutzt werden, um Rüben beziehungsweise Syrup oder
Melasse einer Bearbeitung der unter 1 bezeichneten Art zu unterwerfen,
3. wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer
Gebrauch gesetzt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen
sind, zu dem unter 1 angegebenen Zweck benutzt werden,
4. wenn Zucker aus den Betriebsräumen oder den zur Aufbewahrung
von Zucker bestimmten Räumen einer Zuckerfabrik unbefugterweise ent-
fernt oder in denselben unbefugterweise verbraucht wird,
5. wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer
Zuckerfabrik hinweggebracht wird,
6. wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise
verfügt wird,
7. wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei
abgelassen worden ist (§. 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet
oder wenn denaturirter Zucker für Menschen genießbar gemacht wird,
8. wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr
oder Niederlegung mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer
für die verwendete Menge versteuerten Zuckers (§. 6 Ziffer 1) diese
Menge um mehr als 10 Prozent zu hoch, oder wenn bei der Anmeldung