Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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3. Straferhöhung der Defraudation im Rückfalle. 
§. 48. 
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener 
Bestrafung wird die im §. 47 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere 
Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach 
richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung 
und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten 
Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden. 
§. 49. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob 
die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. 
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt 
oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der 
Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen 
Strafthat drei Jahre verflossen sind. 
4. Straferhöhung wegen erschwerender Umstände. 
§. 50. 
In den Fällen des §. 44 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der De- 
fraudation um die Hälfte geschärft. Diese Strafverschärfung tritt auch im Falle 
des §. 44 Ziffer 6 ein, wenn die Defraudation mittelst Verletzung eines amtlichen 
Verschlusses verübt wird. 
5. Ordnungsstrafen. 
§. 51. 
Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zuckersteuer die zur sichernden 
Abschließung einer Zuckerfabrik getroffenen Einrichtungen (vergleiche §. 8 unter A 
Ziffer 1 und 2) unbefugterweise abändert oder verletzt oder einen in einer Zucker- 
fabrik oder an Räume, in welchen sich unversteuerter inländischer Rübenzucker 
befindet, oder an Zuckersendungen angelegten amtlichen Verschluß verletzt, unter- 
liegt einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu eintausend Mark. 
§. 52. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in 
Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders 
bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern keine besondere Strafe 
angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.
	        
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