Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können die Ausfuhrzuschüsse 
auch für zuckerhaltige Waaren im Falle des §. 6 Ziffer 1 gewährt werden. 
§. 78. 
Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt nach Ablauf von sechs Monaten nach 
dem Tage der Ausfuhr oder Niederlegung. 
Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zucker- 
fabrik entnommen, so ist der darauf gewährte Zuschuß zurückzuzahlen. Der 
niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter 
für den Betrag des gewährten Zuschusses. 
2. Aenderung der Zuschußsätze. 
§. 79. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, die im §.77 vorgesehenen Zuschußsätze 
vorübergehend oder dauernd zu ermäßigen oder die Bestimmung über die Zahlung 
von Zuschüssen vollständig außer Kraft zu setzen, sobald in anderen Rübenzucker 
erzeugenden Ländern, welche gegenwärtig für die Zuckererzeugung oder Zucker- 
ausfuhr eine Prämie gewähren, diese Prämie ermäßigt oder beseitigt wird. Der 
bezügliche Beschluß des Bundesraths ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, 
sofort, andernfalls aber bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Der- 
selbe ist außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 
Für den Fall, daß der Bundesrath von der vorstehenden Ermächtigung 
Gebrauch macht, ist gleichzeitig eine der Ersparniß an Ausfuhrzuschüssen ent- 
sprechende Herabsetzung der Zuckersteuer anzuordnen. 
Vierter Theil. 
Zoll-, Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
§. 80. 
Der Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder Art beträgt 40 Mark 
für 100 Kilogramm. Unter Zucker werden auch Rübensäfte, Füllmassen und 
Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden. 
Der Eingangszoll für Honig, auch künstlichen, wird auf den gleichen 
Betrag festgesetzt. Die bestehenden Bestimmungen über die Ermittelung des 
Nettogewichts von Syrup in Fässern finden auf ausgelassenen Honig, auch künst- 
lichen, sowie auf flüssigen Zucker in Fässern gleichfalls Anwendung. 
§. 8I. 
Geht ausländischer Zucker unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung 
in eine Zuckerfabrik, so kann die Steuerbehörde gestatten, daß der Eingangszoll 
zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer (§. 2) sich ergebenden Betrage
	        
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