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erhoben und des Weiteren der Zucker wie unversteuerter inländischer Rübenzucker
behandelt wird.
§. 82.
Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Nieder-
lage aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr oder
in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist dafür, unbeschadet der Rückzahlung des
etwa darauf gewährten Zuschusses, der Betrag des Unterschiedes zwischen dem
bisherigen und dem durch dieses Gesetz bestimmten Zuschußsatze zu entrichten.
Der gleiche Betrag ist von demjenigen Zucker zu erheben, welcher sich beim
Inkrafttreten des Gesetzes außerhalb einer Niederlage im gebundenen Verkehr
oder in einer Zuckerfabrik befindet, in letzterem Falle jedoch nur, soweit nicht der
Zucker beim Ausgange aus der Fabrik auf das Kontingent der letzteren in An-
rechnung kommen würde.
Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Nieder-
lage ohne Zuschußgewährung aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt
unter Inanspruchnahme des Ausfuhrzuschusses ausgeführt oder niedergelegt, so ist
31. Mai 1891
dafür ein Zuschuß nur in der im Gesetze vom 9. Juni 1895. vorgesehenen Höhe
zu gewähren.
Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf unverzollten aus-
ländischen Zucker.
§. 83.
Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften über die erstmalige Kontin-
gentirung der Fabriken sowie über den Eingangszoll und die Zuckersteuer mit
dem Tage seiner Verkündigung, im Uebrigen mit dem 1. August 1896 in Kraft.
Für Gebietstheile, welche an dem vorgenannten Tage außerhalb der Zoll-
grenze liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem
Tage der Einschließung das gegenwärtige Gesetz in Kraft.
Herausgeseben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.