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bringenden Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder
feilgehalten werden dürfen.
Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe
des Inhaltes unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden.
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind durch
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag sogleich oder bei seinem
nächsten Zusammentritt vorzulegen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit
Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§. 6.
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines Anderen,
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren
oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behauptungen thatsächlicher Art auf-
stellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den
Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich
wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet.
Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung
oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, wenn
der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes
Interesse hat.
§. 7.
Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über
die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder ge-
werblichen Leistungen eines Anderen unwahre Behauptungen thatsächlicher Art
aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu
schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit
Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
§. 8.
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere
Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer
Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist,
Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung
hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersatze
des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der miß-
bräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden.
§. 9.
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem
Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts-
betriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstver-
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