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Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen ab-
lehnen. Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Zusammensetzung der
Zulassungsstelle sowie über die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen deren Ent-
scheidungen durch die Börsenordnungen getroffen. Die Zulassungsstelle ist befugt,
zum Börsenhandel zugelassene Werthpapiere von demselben auszuschließen-
Die Zulassung deutscher Reichs- und Staatsanleihen darf nicht versagt
werden.
§. 37.
Wird von der Zulassungsstelle einer Börse der Antrag auf Zulassung von
Werthpapieren zum Börfenhandel abgelehnt, so hat die Zulassungsstelle den Vor-
ständen der übrigen deutschen Börsen für Werthpapiere Mittheilung zu machen.
Dabei ist anzugeben, ob die Ablehnung mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse
oder aus anderen Gründen erfolgt ist. In letzterem Falle darf die Zulassung
von einer anderen Börse nur mit Zustimmung derjenigen Stelle ertheilt werden,
welche die Zulassung abgelehnt hat.
Der Antragsteller hat anzugeben, ob das Gesuch um Zulassung bereits
bei einer anderen Börse eingereicht ist oder gleichzeitig eingereicht wird. Ist dies
der Fall, so sollen die Werthpapiere nur mit Zustimmung der anderen Zu-
lassungsstelle zugelassen werden.
§. 38.
Nach Einreichung des Antrages auf Zulassung von Werthpapieren ist der-
selbe von der Zulassungsstelle unter Bezeichnung der Einführungsfirma, des
Betrages sowie der Art der einzuführenden Werthpapiere zu veröffentlichen.
Zwischen dieser Veröffentlichung und der Einführung an der Börse muß eine
Frist von mindestens sechs Tagen liegen.
Vor der Zulassung ist, sofern es sich nicht um deutsche Reichs- oder Staats-
anleihen handelt, ein Prospekt zu veröffentlichen, welcher die für die Beurtheilung
des Werthes der einzuführenden Papiere wesentlichen Angaben enthält. Das
Gleiche gilt für Konvertirungen und Kapitalserhöhungen. Der Prospekt muß
den Betrag, welcher in den Verkehr gebracht, sowie den Betrag, welcher vorläufig
vom Verkehr ausgeschlossen werden soll, und die Zeit, für welche dieser Ausschluß
erfolgen soll, ersichtlich machen.
Für Schuldverschreibungen, bezüglich deren das Reich oder ein Bundesstaat
die volle Garantie übernommen hat, und für Schuldverschreibungen kommunaler
Körperschaften und kommunalständischer Kreditinstitute sowie der unter staatlicher
Aufsicht stehenden Pfandbriefanstalten kann die Landesregierung (§. 1) von der
Verpflichtung zur Einreichung eines Prospekts entbinden.
§. 39.
Die Zulassung von Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder zur Kommandit-
gesellschaft auf Aktien umgewandelten Unternehmens zum Börfenhandel darf vor
Ablauf eines Jahres nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister