Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen ab- 
lehnen. Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Zusammensetzung der 
Zulassungsstelle sowie über die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen deren Ent- 
scheidungen durch die Börsenordnungen getroffen. Die Zulassungsstelle ist befugt, 
zum Börsenhandel zugelassene Werthpapiere von demselben auszuschließen- 
Die Zulassung deutscher Reichs- und Staatsanleihen darf nicht versagt 
werden. 
§. 37. 
Wird von der Zulassungsstelle einer Börse der Antrag auf Zulassung von 
Werthpapieren zum Börfenhandel abgelehnt, so hat die Zulassungsstelle den Vor- 
ständen der übrigen deutschen Börsen für Werthpapiere Mittheilung zu machen. 
Dabei ist anzugeben, ob die Ablehnung mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse 
oder aus anderen Gründen erfolgt ist. In letzterem Falle darf die Zulassung 
von einer anderen Börse nur mit Zustimmung derjenigen Stelle ertheilt werden, 
welche die Zulassung abgelehnt hat. 
Der Antragsteller hat anzugeben, ob das Gesuch um Zulassung bereits 
bei einer anderen Börse eingereicht ist oder gleichzeitig eingereicht wird. Ist dies 
der Fall, so sollen die Werthpapiere nur mit Zustimmung der anderen Zu- 
lassungsstelle zugelassen werden. 
§. 38. 
Nach Einreichung des Antrages auf Zulassung von Werthpapieren ist der- 
selbe von der Zulassungsstelle unter Bezeichnung der Einführungsfirma, des 
Betrages sowie der Art der einzuführenden Werthpapiere zu veröffentlichen. 
Zwischen dieser Veröffentlichung und der Einführung an der Börse muß eine 
Frist von mindestens sechs Tagen liegen. 
Vor der Zulassung ist, sofern es sich nicht um deutsche Reichs- oder Staats- 
anleihen handelt, ein Prospekt zu veröffentlichen, welcher die für die Beurtheilung 
des Werthes der einzuführenden Papiere wesentlichen Angaben enthält. Das 
Gleiche gilt für Konvertirungen und Kapitalserhöhungen. Der Prospekt muß 
den Betrag, welcher in den Verkehr gebracht, sowie den Betrag, welcher vorläufig 
vom Verkehr ausgeschlossen werden soll, und die Zeit, für welche dieser Ausschluß 
erfolgen soll, ersichtlich machen. 
Für Schuldverschreibungen, bezüglich deren das Reich oder ein Bundesstaat 
die volle Garantie übernommen hat, und für Schuldverschreibungen kommunaler 
Körperschaften und kommunalständischer Kreditinstitute sowie der unter staatlicher 
Aufsicht stehenden Pfandbriefanstalten kann die Landesregierung (§. 1) von der 
Verpflichtung zur Einreichung eines Prospekts entbinden. 
§. 39. 
Die Zulassung von Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder zur Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien umgewandelten Unternehmens zum Börfenhandel darf vor 
Ablauf eines Jahres nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
	        
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