Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 52. 
Wird die Zulassung von Waaren oder Werthpapieren zum Börsentermin- 
handel nicht nachgesucht, so kann ein thatsächlich stattfindender Terminhandel von 
den Börsenaufsichtsbehörden mit den im §. 51 bezeichneten Folgen untersagt werden. 
§. 53. 
Bei dem Börsenterminhandel in Waaren geräth der Verkäufer, sofern er 
nach erfolgter Kündigung eine unkontraktliche Waare liefert, in Erfüllungsverzug, 
auch wenn die Lieferungsfrist noch nicht abgelaufen war. 
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. 
§. 54. 
Bei jedem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gerichte ist je ein 
Börsenregister für Waaren und für Werthpapiere zu führen. Die Landesregierung 
kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Gerichte einem derselben 
übertragen. 
§. 55. 
In das Börsenregister werden nach Namen, Vornamen, Stand und 
Wohnort die Personen eingetragen, die sich an Börsentermingeschäften in Waaren 
oder Werthpapieren betheiligen wollen. Betrifft die Eintragung eine Handels- 
gesellschaft oder juristische Person, so ist ihre Firma oder ihr Name sowie der 
Ort, wo sie ihren Sitz hat, einzutragen. 
Die Eintragung erfolgt in dem Register des Bezirks, in welchem der Ein- 
zutragende seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen 
seinen Wohnsitz hat. Im Falle einer Verlegung der Niederlassung oder des 
Wohnsitzes wird die Eintragung unter Löschung in dem Register des bisherigen 
Bezirks in das Register des neuen Bezirks gebührenfrei übertragen. 
§. 56. 
Das Börsenregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der 
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Ein- 
tragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf 
Verlangen zu beglaubigen ist. 
§. 57. 
Vor der Eintragung in ein Börsenregister ist eine Eintragungsgebühr von 
einhundertfünfzig Mark zu entrichten. 
Für jedes folgende Kalenderjahr, während dessen die Eintragung bestehen 
soll, ist eine Erhaltungsgebühr von je fünfundzwanzig Mark zu zahlen. 
Die Gebühren fließen, insoweit die Landesregierungen nicht ein Anderes 
bestimmen, den Landeskassen zu.
	        
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