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§. 52.
Wird die Zulassung von Waaren oder Werthpapieren zum Börsentermin-
handel nicht nachgesucht, so kann ein thatsächlich stattfindender Terminhandel von
den Börsenaufsichtsbehörden mit den im §. 51 bezeichneten Folgen untersagt werden.
§. 53.
Bei dem Börsenterminhandel in Waaren geräth der Verkäufer, sofern er
nach erfolgter Kündigung eine unkontraktliche Waare liefert, in Erfüllungsverzug,
auch wenn die Lieferungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
§. 54.
Bei jedem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gerichte ist je ein
Börsenregister für Waaren und für Werthpapiere zu führen. Die Landesregierung
kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Gerichte einem derselben
übertragen.
§. 55.
In das Börsenregister werden nach Namen, Vornamen, Stand und
Wohnort die Personen eingetragen, die sich an Börsentermingeschäften in Waaren
oder Werthpapieren betheiligen wollen. Betrifft die Eintragung eine Handels-
gesellschaft oder juristische Person, so ist ihre Firma oder ihr Name sowie der
Ort, wo sie ihren Sitz hat, einzutragen.
Die Eintragung erfolgt in dem Register des Bezirks, in welchem der Ein-
zutragende seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen
seinen Wohnsitz hat. Im Falle einer Verlegung der Niederlassung oder des
Wohnsitzes wird die Eintragung unter Löschung in dem Register des bisherigen
Bezirks in das Register des neuen Bezirks gebührenfrei übertragen.
§. 56.
Das Börsenregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Ein-
tragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf
Verlangen zu beglaubigen ist.
§. 57.
Vor der Eintragung in ein Börsenregister ist eine Eintragungsgebühr von
einhundertfünfzig Mark zu entrichten.
Für jedes folgende Kalenderjahr, während dessen die Eintragung bestehen
soll, ist eine Erhaltungsgebühr von je fünfundzwanzig Mark zu zahlen.
Die Gebühren fließen, insoweit die Landesregierungen nicht ein Anderes
bestimmen, den Landeskassen zu.