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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 19.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere. S. 183. —
Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe
für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 1895, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen
für Südwestafrika und für Kamerun. S. 187. — Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von
dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. S. 191.
(Nr. 2316.) Gesetz, betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werth-
papiere. Vom 5. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Ein Kaufmann, welchem im Betriebe seines Handelsgewerbes Aktien, Kure,
Interimsscheine, Erneuerungsscheine (Talons), auf den Inhaber lautende oder durch
Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, oder vertretbare andere Werth-
papiere mit Ausnahme von Banknoten unverschlossen zur Verwahrung oder als
Pfand übergeben sind, ist verpflichtet:
1. diese Werthpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinter-
legers oder Verpfänders gesondert von seinen eigenen Beständen und
von denen Dritter aufzubewahren,
2. ein Handelsbuch zu führen, in welches die Werthpapiere jedes Hinter-
legers oder Verpfänders nach Gattung, Nennwerth, Nummern oder
sonstigen Unterscheidungsmerkmalen der Stücke einzutragen sind; der
Eintragung steht die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleich, welche neben
dem Handelsbuche geführt werden. Die Eintragung kann unterbleiben,
insoweit die Werthpapiere zurückgegeben sind, bevor die Eintragung
bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange erfolgen konnte.
Das Recht und die Pflicht des Verwahrers oder Pfandgläubigers, im
Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders Verfügungen oder Verwaltungs-
handlungen vorzunehmen, wird durch die Bestimmung unter Zisffer 1 nicht berührt.
Reichs- Gesetzbl. 1896. 34
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1896.