Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 98. 
Dem wirthschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt: 
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet 
ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer 
Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Geräth- 
schaften; 
2. bei einem Landgute das zum Wirthschaftsbetriebe bestimmte Geräth und 
Vieh, die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der 
Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähn- 
liche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene 
auf dem Gute gewonnene Dünger. 
§. 99. 
Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, 
welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. 
Früchte eines Rechtes sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung 
gemäß gewährt, insbesondere bei einem Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen 
die geivonnenen Bestandtheile. 
Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines 
Rechtsverhältnisses gewährt. 
§. 100. 
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vortheile, 
welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt. 
§. 101 
Ist Jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu 
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren 
ihm, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist: 
1. die im §. 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandtheile, auch wenn 
er sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während 
der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden; 
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung 
fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Ueber- 
lassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnantheilen 
oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Be- 
rechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Theil. 
§. 102. 
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die 
Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer 
ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und den Werth der Früchte nicht übersteigen. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 39
	        
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