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§. 98.
Dem wirthschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet
ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer
Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Geräth-
schaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirthschaftsbetriebe bestimmte Geräth und
Vieh, die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der
Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähn-
liche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene
auf dem Gute gewonnene Dünger.
§. 99.
Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute,
welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
Früchte eines Rechtes sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung
gemäß gewährt, insbesondere bei einem Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen
die geivonnenen Bestandtheile.
Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines
Rechtsverhältnisses gewährt.
§. 100.
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vortheile,
welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt.
§. 101
Ist Jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren
ihm, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist:
1. die im §. 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandtheile, auch wenn
er sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während
der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung
fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Ueber-
lassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnantheilen
oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Be-
rechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Theil.
§. 102.
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die
Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und den Werth der Früchte nicht übersteigen.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 39