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des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber
erklärt werden.
§. 179.
Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Theile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder
zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags
verweigert.
Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur
zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Theil dadurch erleidet,
daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des
Interesses hinaus, welches der andere Theil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Theil den Mangel der Vertretungs-
macht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
§. 180
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht
unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vor-
zunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß der
Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge
entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft
gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnisse vor-
genommen wird.
§. 181.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein Anderes ihm gestattet ist, im Namen
des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein
Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in
der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Sechster Titel.
Einwilligung. Genehmigung.
§. 182.
Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts,
das einem Anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten
ab, so kann die Ertheilung sowie die Verweigerung der ZJustimmung sowohl dem
einen als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden.
Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung
eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die
Vorschriften des §. 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.