Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber 
erklärt werden. 
§. 179. 
Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine 
Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Theile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder 
zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags 
verweigert. 
Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur 
zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Theil dadurch erleidet, 
daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des 
Interesses hinaus, welches der andere Theil an der Wirksamkeit des Vertrags hat. 
Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Theil den Mangel der Vertretungs- 
macht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines 
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. 
§. 180 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht 
unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vor- 
zunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme 
des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß der 
Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge 
entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft 
gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnisse vor- 
genommen wird. 
§. 181. 
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein Anderes ihm gestattet ist, im Namen 
des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein 
Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in 
der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. 
Sechster Titel. 
Einwilligung. Genehmigung. 
§. 182. 
Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, 
das einem Anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten 
ab, so kann die Ertheilung sowie die Verweigerung der ZJustimmung sowohl dem 
einen als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden. 
Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. 
Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung 
eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die 
Vorschriften des §. 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
	        
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