— 247 —
§. 302.
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben oder zu
ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers
auf die Nutzungen, welche er zieht.
§. 303.
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks verpflichtet, so kann er
nach dem Eintritte des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben
muß dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, daß die Androhung
unthunlich ist.
§. 304.
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehr-
aufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Auf-
bewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.
Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen.
Erster Titel.
Begründung. Inhalt des Vertrags.
§. 305.
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur
Aenderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den
Betheiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
§. 306.
Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.
§. 307.
Wer bei der Schließung eines Vertrags, der auf eine unmögliche Leistung
gerichtet ist, die Unmöglichkeit der Leistung kennt oder kennen muß, ist zum Ersatze
des Schadens verpflichtet, den der andere Theil dadurch erleidet, daß er auf
die Gültigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches der andere Theil an der Gültigkeit des Vertrags hat. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der andere Theil die Unmöglichkeit kennt oder kennen muß.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Leistung nur
theilweise unmöglich und der Vertrag in Ansehung des möglichen Theiles gültig ist
oder wenn eine von mehreren wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich ist.
§. 308. .
Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vertrags nicht entgegen,
wenn die Unmöglichkeit gehoben werden kann und der Vertrag für den Fall ge-
schlossen ist, daß die Leistung möglich wird