Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie 
ihm mittheilt. Sind seit dem Empfange der Mittheilung sechs. Monate verstrichen, 
so gilt die Genehmigung als ertheilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer 
gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des §. 415 Abs. 2 Satz 2 findet 
keine Anwendung. 
Die Mittheilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als 
Eigenthümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muß schriftlich geschehen und den 
Hinweis enthalten, daß der Uebernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners 
tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt. 
Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuld- 
übernahme mitzutheilen. Sobald die Ertheilung oder Verweigerung der Genehmigung 
feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen. 
§. 417. 
Der Uebernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche 
sich aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner 
ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht auf- 
rechnen. 
Aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse zwischen 
dem Uebernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Uebernehmer dem Gläubiger 
gegenüber Einwendungen nicht herleiten. 
§. 418. 
In Folge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten 
Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek, so tritt 
das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Diese Vor- 
schriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der ver- 
haftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt. 
Ein mit der Forderung für den Fall des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht 
kann nicht im Konkurs über das Vermögen des Uebernehmers geltend gemacht werden. 
§. 419 
Uebernimmt Jemand durch Vertrag das Vermögen eines Anderen, so können 
dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, 
von dem Abschlusse des Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch 
gegen den Uebernehmer geltend machen. 
Die Haftung des Uebernehmers beschränkt sich auf den Bestand des über- 
nommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche. Beruft 
sich der Uebernehmer auf die Beschränkung seiner Haftung, so finden die für die Haftung 
des Erben geltenden Vorschriften der §§. 1990, 1991 entsprechende Anwendung. 
Die Haftung des Uebernehmers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm 
und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt werden.
	        
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