Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Zweiter Titel. 
Schenkung. 
§. 516. 
Eine Zuwendung, durch die Jemand aus seinem Vermögen einen Anderen 
bereichert, ist Schenkung, wenn beide Theile darüber einig sind, daß die Zuwendung 
unentgeltlich erfolgt. 
Ist die Zuwendung ohne den Willen des Anderen erfolgt, so kann ihn der Zu- 
wendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme 
auffordern. Nach dem Ablaufe der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn 
nicht der Andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Heraus- 
gabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht- 
fertigten Bereicherung gefordert werden. 
§. 517 
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn Jemand zum Vortheil eines Anderen 
einen Vermögenserwerb unterläßt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig 
erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtniß ausschlägt. 
§. 518. 
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen 
wird, ist die gerichtliche oder notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß der in 
den §§. 780, 781 bezeichneten Art schenkweise ertheilt wird, von dem Versprechen 
oder der Anerkennungserklärung. 
Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. 
§. 519. 
Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise ertheilten Ver- 
sprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen 
außer Stande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein standesmäßiger Unterhalt 
oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. 
Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher 
entstandene Anspruch vor. 
§. 520. 
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unter- 
stützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Ver- 
sprechen sich ein Anderes ergiebt. 
§. 521. 
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
	        
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